Sarah Kocks, Diana Rjabynina
Rz. 12
Gemäß Art. 1:1 und 5:13, 4° GGV kann eine GmbH von einer oder mehreren (in- und ausländischen) Personen gegründet werden, wobei grundsätzlich auch juristische Personen (Mit-)Gründer sein können.
Als Gründer einer GmbH gelten gem. Art. 5:11 Abs. 2 GGV alle natürlichen und juristischen Personen, die die Gründungsurkunde unterzeichnen. Wenn jedoch in der Gründungsurkunde ein oder mehrere Gesellschafter als Gründer bezeichnet werden, die zusammen mindestens ein Drittel der Anteile halten, gelten die anderen auftretenden Personen, die sich auf die Zeichnung von Anteilen gegen Bareinlage beschränken, ohne hierdurch in den Genuss eines (un)mittelbaren Vorteils zu kommen, als gewöhnliche Gesellschafter. Personen, die für Dritte die Urkunde unterzeichnet haben, haften gem. Art. 5:17 GGV persönlich, wenn der Name des Vollmachtgebers nicht in die Urkunde aufgenommen oder die Vollmacht nicht rechtsgültig ist.
Rz. 13
Kommt es zur Gründung einer GmbH oder dem Erwerb von Anteilen einer GmbH durch einen Ehegatten, ist das bestehende Zusammenspiel zwischen dem Gesellschaftsrecht und dem Ehegüterrecht zu beachten. Die Beleuchtung der Besonderheiten bei verheirateten Gesellschaftern anhand detaillierter Ausführungen zum belgischen Ehegüterrecht würde den Rahmen sprengen, weshalb im Folgenden in aller Kürze auf das Zusammenspiel zwischen Gesellschafts- und Ehegüterrecht eingegangen wird.
Grundsätzlich bestehen für einen Ehegatten im belgischen Gesellschaftsrecht keine Einschränkungen für die Gründung einer Gesellschaft oder den Erwerb von Anteilen. Handelt es sich jedoch um eine Gesellschaft, mit der der Ehegatte sein Einkommen erzielen möchte, dürfen die Bestimmungen des Eherechts nicht außer Acht gelassen werden. Basierend auf Art. 1417 BW (Burgerlijk Wetboek) kann ein Ehegatte seinen Beruf so ausüben, wie er das für angemessen hält. Er kann dazu ohne die Erlaubnis des anderen eine Gesellschaft gründen, solange er dabei verantwortungsvoll handelt. Hinsichtlich der Beteiligung an der Gesellschaft sind für Ehegatten einige Einschränkungen zu beachten. Dies ist von der Regelung des Güterstandes der Ehegatten abhängig. Generell gilt, dass der belgische Standard-Ehegüterstand die Ehewohnung und das gesamte Familieneinkommen schützt. Wenn also die Gründung der Gesellschaft ein Risiko für die Ehewohnung oder das Familieneinkommen darstellt, wie beispielsweise bei der Übertragung des Eigentums an der Ehewohnung auf die Gesellschaft, muss der andere Ehegatte dem nach Art. 215 BW zustimmen. Diese Bestimmung greift dann, wenn auf den ehelichen Güterstand belgisches Recht zur Anwendung gelangt.
Nach belgischem Gesellschaftsrecht besteht für Ehegatten keine Verpflichtung, sich in die Gesellschafterliste eintragen zu lassen. Es steht Ehegatten genauso wie anderen Personen frei, gemeinsam eine Gesellschaft zu gründen. Nach dem belgischen Ehegüterrecht können Ehegatten eine Gesellschaft gründen, bei der der Wert der Anteile "gemeinschaftlich" ist, was aber auch davon abhängt, ob die Anteile mit persönlichem Geld oder mit Gemeinschaftsgeld erworben werden und sich auch je nach Güterstand ändern kann.
Die Mitgliedschaftsrechte (z.B. das Stimmrecht) erhält in jedem Fall derjenige Ehegatte, der im Anteilsregister eingetragen ist. Der nicht eingetragene Ehegatte hat keinen Einfluss auf die Gesellschaft oder Ähnliches. Alle Rechte aus den Anteilen sind wie sonst auch im Gesetz geregelt, wobei für Ehegatten ein paar bestimmte Ausnahmen und Pflichten vorgesehen sind. So können die Anteile beispielsweise von einem Ehegatten auf den anderen übertragen werden, das Eigentum an diesen Anteilen unterliegt jedoch dem Güterstand der Ehe.