Rz. 49

Grundsätzlich haften die Gesellschafter einer GmbH lediglich bis zur Höhe ihrer Einlage.

 

Rz. 50

Die Abschaffung der Mindestkapitalanforderung wird durch eine strengere Regelung mit Blick auf den Finanzplan sowie die zugehörige Gründerhaftung kompensiert. Nach Art. 5:15 und 5:16 GGV unterliegen die Gründer einer besonderen Haftung, wenn die GmbH innerhalb von drei Jahren nach ihrer Gründung zahlungsunfähig wird und sich herausstellt, dass das Anfangsvermögen für die normale Ausübung der geplanten Tätigkeit über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren hinweg eindeutig unzureichend war.

Die Gründer haften zudem auch gesamtschuldnerisch für Schäden, die die unmittelbare und direkte Folge des Fehlens oder der Unrichtigkeit der Pflichtangaben in der Gründungsurkunde sind (Art. 5:16 GGV). Gleiches gilt für Schäden, die durch die Wahl einer verwirrenden Firmenbezeichnung durch die Gründer entstehen (Art. 2:3 § 2 GGV).

 

Rz. 51

Wenn die Gesellschaft innerhalb der ersten drei Jahre nach Gründung zahlungsunfähig wird, können der Untersuchungsrichter und der Staatsanwalt den Notar anweisen, den Finanzplan an das Gericht herauszugeben (siehe Rdn 9). Wird das Gesellschaftsvermögen dann von Anfang an als unzureichend erachtet, um der Gesellschaft eine geordnete Geschäftstätigkeit während der ersten zwei Jahre zu erlauben, haften die Gründer gegenüber Dritten persönlich bis zu einem durch das Gericht festzulegenden Prozentsatz. Daher wird Gründern dringend empfohlen, sich bei der Erstellung des Finanzplans von einem Experten, z.B. einem Buchhalter, unterstützen zu lassen. Werden die Gründer von einem solchen Experten unterstützt, müssen dessen Daten in den Finanzplan aufgenommen werden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?