Rz. 45

Die Gesellschaftssatzung ist Teil der zwingenden, durch einen belgischen Notar zu beurkundenden Gründungsurkunde, die anschließend von dem bzw. den Gründern zu unterzeichnen ist. Dabei können sich die Gründer gem. Art. 5:11 GGV auch durch andere Personen vertreten lassen, sofern diese mit einer ausreichenden Vollmacht ausgestattet sind.

 

Rz. 46

Eine Vollmacht zur Gründung einer Gesellschaft muss stets schriftlich erteilt und vom Vollmachtgeber unterschrieben werden, andernfalls ist sie nichtig.

Für die GmbH kann eine solche Vollmacht entweder durch öffentliche Urkunde oder durch privatschriftliche Urkunde erteilt werden. Eine beglaubigte Vollmacht ist in Belgien jedenfalls dann erforderlich, wenn im Zuge der Gesellschaftsgründung unbewegliche Güter eingebracht werden.

In jedem Fall muss der Name des Vollmachtgebers in der Gründungsurkunde angegeben werden (Art. 5:17 GGV). Ist dies nicht der Fall, so verpflichtet sich der Bevollmächtigte persönlich.

Gemäß Art. 5:12 GGV muss die Vollmacht zudem eine Reihe von Pflichtangaben über die zu gründende Gesellschaft enthalten: (1) die Rechtsform, den Namen und die genaue Anschrift des Sitzes, (2) die Dauer der GmbH und (3) eine Beschreibung des Gesellschaftsgegenstands. In der Praxis wird zudem empfohlen, eine vollständige Identifizierung des jeweiligen Vollmachtgebers, des Vertreters und der zu gründenden Gesellschaft vorzunehmen.

Die Vollmacht wird gemäß der belgischen Sprachenregelung (Art. 2:33 GGV) in der Sprache der Gründungsurkunde abgefasst. Die Vollmacht wird zusammen mit der Gründungsurkunde beim Register hinterlegt, sie muss jedoch nicht veröffentlicht werden.

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