Rz. 137

Art. 56 IPRG regelt den Umfang des Scheidungsstatuts:

Zitat

Das auf die Scheidung und die Trennung von Tisch und Bett anwendbare Recht bestimmt insbesondere

1. die Zulässigkeit der Trennung von Tisch und Bett;
2. die Gründe und Voraussetzungen der Scheidung oder der Trennung von Tisch und Bett oder – im Falle eines gemeinsamen Antrags – die Voraussetzungen der Einwilligung, ihren Äußerungsmodus inbegriffen;
3. die Notwendigkeit einer Einwilligung der Eheleute in Bezug auf die Maßnahmen, welche die Person, die Alimente und die Güter der Eheleute und der Kinder, für die sie Sorge zu tragen haben, betreffen.
4. Die Auflösung der ehelichen Bindung oder – im Falle der Trennung – der Umfang der Lösung dieser Bindung.
 

Rz. 138

Art. 55 IPRG legt das anwendbare Recht fest:

Zitat

§ 1 Die Scheidung und die Trennung von Tisch und Bett werden geregelt

1. durch das Recht des Staates, auf dessen Territorium der eine und der andere Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei Antragstellung hat;
2. in Ermangelung eines gewöhnlichen Aufenthalts auf dem Territorium desselben Staates: durch das Recht des Staates, auf dessen Territorium sich der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt der Eheleute befand, sofern ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt auf dem Territorium dieses Staates zum Zeitpunkt der Antragstellung hat;
3. in Ermangelung eines gewöhnlichen Aufenthalts eines Ehegatten auf dem Territorium des Staates, in dem sich der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt befand: durch das Recht des Staates, dessen Nationalität der eine oder andere Ehegatte zum Zeitpunkt der Antragstellung hat;
4. in anderen Fällen: durch das belgische Recht.

§ 2 Die Eheleute dürfen jedoch das auf die Scheidung oder die Trennung von Tisch und Bett anwendbare Recht wählen. Sie dürfen nur eines der folgenden Rechte wählen:

1. Das Recht des Staates, dessen Nationalität der eine und der andere Ehegatte bei Antragstellung hat.
2. Das belgische Recht.

Dieses Recht muss beim ersten Erscheinen (vor Gericht) angegeben werden.

§ 3 Die Anwendung des durch § 1 bezeichneten Rechts ist ausgeschlossen, sofern dieses Recht das Institut der Scheidung nicht kennt. In diesem Fall kommt das Recht zur Anwendung, das aufgrund des Kriteriums anwendbar ist, welches subsidiär durch § 1 festgelegt ist.

Vorrangig ist die "Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20.12.2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts" (Rom III-VO) zu beachten (siehe dazu auch § 1 Rdn 156 ff.).

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