Leitsatz

  1. Erledigterklärung kann Teilrücknahme eines Antrags bedeuten und bei Unterschreiten der Beschwerdesumme zur Unzulässigkeit eines Rechtsmittels führen
  2. Entlastungsbeschluss-Anfechtung erhöht grundsätzlich nicht Beschwer eines Abrechnungsbeschlussanfechtungsverfahrens
 

Normenkette

(§§ 23 Abs. 4, 28 Abs. 3, 45 Abs. 1 WEG; §§ 4 Abs. 1, 565 Abs. 2 ZPO a.F.)

 

Kommentar

  1. Die individuelle Rechtsmittelbeschwer ist nicht gleichzusetzen mit dem Geschäftswert des Rechtsmittelverfahrens (h.M.). Stets kommt es auf das vermögenswerte Interesse des Rechtsmittelführers an der Änderung der angefochtenen Entscheidung an (ebenfalls h.M.). Die Belastung mit Verfahrenskosten hat dabei, ebenso wie im Zivilprozess, außer Betracht zu bleiben. Ebenso sind die Interessen der übrigen Eigentümer für die Bemessung der individuellen Beschwer nicht maßgeblich. Eine Beschränkung des Antrags im Rechtsmittelzug (eine Erledigungserklärung kann sinngemäß eine teilweise Antragsrücknahme bedeuten, vgl. auch BayObLG v. 6.3.2003, 2Z BR 27/03) hat möglicherweise die Folge, dass die Beschwerdesumme des Verfahrens nicht mehr überschritten und somit das Rechtsmittel unzulässig wird.
  2. Werden Einzelpositionen in einer Abrechnung durch Beschlussanfechtung angegriffen, entsteht hinsichtlich der weiteren Anfechtung über eine Verwalterentlastungs-Beschlussfassung für einen Antragsteller grundsätzlich keine zusätzliche Beschwer (BayObLG v. 6.3.2000, 2Z BR 154/99, NZM 2000, 685 und BayObLG v. 17.2.2000, 2Z BR 133 /99, NZM 2000, 686). Dies gilt insbesondere dann, wenn die Entlastung ausdrücklich und ausschließlich mit den zur Jahresabrechnung beanstandeten inhaltlichen Fehlern begründet wird. Insoweit kann ein Antragsteller auch nur einmal beschwert sein. Auch unter Berücksichtigung einer weiteren Beschlussanfechtung (zum Beschluss der Einschaltung eines Rechtsanwalts, rückständige Hausgelder geltend zu machen) konnte vorliegend allein ein großzügiger Betrag von 200 DM als Beschwer veranschlagt werden.
 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 17.04.2003, 2Z BR 32/03(BayObLG v. 17.4.2003, 2Z BR 32/03)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?