Leitsatz
Das FamG hatte den Streitwert für ein Ehescheidungsverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Hiergegen wandte sich die Prozessbevollmächtigte der Ehefrau mit der Beschwerde und begehrte eine Erhöhung des Streitwerts. Ihr Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG folgte der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, das im Ergebnis zu Recht den Streitwert für das Ehescheidungsverfahren mit bis zu 2.500,00 EUR bemessen habe.
Gemäß § 40 GKG seien in zeitlicher Hinsicht die letzten drei Monate vor Stellung der die Instanz einleitenden Antragstellung maßgeblich. Dabei komme es auf die Einreichung des Ehescheidungsantrages, nicht jedoch eines von der vorangehenden Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängigen Antrages an. Maßgeblich seien im vorliegenden Fall die Monate November 2007 bis Januar 2008, da Bewilligung von Prozesskostenhilfe und anschließende Zustellung des Scheidungsantrages im Februar 2008 erfolgt seien. In diesem Zeitraum habe der Antragsteller ausweislich der von ihm eingereichten Unterlagen Arbeitslosengeld I i.H.v. 2.263,80 EUR erhalten. Die Antragsgegnerin habe Arbeitslosengeld II bezogen. Dass sie im Februar 2008 ein Arbeitsverhältnis mit höherem Verdienst eingegangen sei, habe für die Streitwertberechnung außer Betracht zu bleiben, da der klaren gesetzlichen Regelung des § 40 GKG zufolge spätere Einkommenssteigerungen oder -minderungen den Streitwert nicht beeinflussten (Hartmann, a.a.O., § 40 Rz. 3; § 48 Rz. 37 m.w.N. auch zur Gegenansicht). Damit betrage der Streitwert wie auch vom erstinstanzlichen Gericht festgesetzt 2.500,00 EUR.
Einzubeziehen sei das von dem Antragsteller bezogenen Arbeitslosengeld I, nicht jedoch das von der Antragsgegnerin empfangene Arbeitslosengeld II. Ob staatliche Leistungen für die Streitwertberechnung heranzuziehen seien, sei umstritten. Dem Wortlaut des § 48 Abs. 2 S. 1 Abs. 3 S. 1 zufolge sei das Nettoeinkommen der Ehegatten maßgeblich. Ob auch staatliche Leistungen, die die Bedürftigkeit des Empfängers voraussetzten, Einkommen in diesem Sinne seien, werde in der Rechtsprechung der OLG uneinheitlich beantwortet. Nach einer verbreiteten Auffassung sei zwar das Arbeitslosengeld I, nicht jedoch das Arbeitslosengeld II als Einkommen heranzuziehen. Dieser Auffassung folgte das OLG Naumburg. Die Differenzierung sei sachgerecht. Das Arbeitslosengeld I sei eine Lohnersatzleistung, die auf der vorangegangenen Erwerbstätigkeit und den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung beruhe. Es werde anders als das Arbeitslosengeld II unabhängig von der Bedürftigkeit des Betroffenen gezahlt und setze keine Vermögensverwertung voraus. Dagegen ersetze das Arbeitslosengeld II die frühere Sozialhilfe. Gegen seine Einordnung als Einkommen spreche schon seine Subsidiarität.
Link zur Entscheidung
OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 20.01.2009, 13 WF 4/09