Leitsatz

  • Wirkung und Wirksamkeit von Benutzungsregelungen über Gartenflächen (u. a.)

    Zweck des gerichtlichen Augenscheinprotokolls

 

Normenkette

§ 10 Abs. 1 S. 1, 2, Abs. 2 WEG, § 15 Abs. 1 WEG, § 43 Abs. 4 Nr. 1 WEG, § 241 BGB, § 746 BGB

 

Kommentar

1.  Bei Einräumung eines schuldrechtlichen Nutzungsrechts an einer Grundstücksteilfläche genügt für die Bestimmbarkeit der geschuldeten Leistung eine Skizze, in der die Grenzen der betroffenen Fläche so deutlich gekennzeichnet sind, dass im Streitfall durch Vermessung die Grenzen in der Natur festgelegt werden können.

2.  Eine Benutzungsregelung für Gartenflächen wirkt nach § 10 Abs. 1 S. 1 WEG, § 746 BGB auch zugunsten eines Sondernachfolgers (Käufers). Von der Eintragung in das Grundbuch hängt nach § 10 Abs. 2 WEG nur die Wirksamkeitgegen einen Sondernachfolger ab.

3.  Sind Wohnungseigentümer durch eine im Grundbuch eingetragene Gebrauchsregelung (verdinglichte Sondernutzungsrechte) vom Mitgebrauch einer Gartenfläche ausgeschlossen, so sind sie an einem Verfahren nicht zu beteiligen, in dem es zwischen den übrigen Wohnungseigentümern um die Aufteilung des Sondernutzungsrechts an dieser Gartenfläche unter sich geht.

4.  Zweck eines gerichtlichen Augenscheinprotokolls ist es lediglich, festgestellte Tatsachen wiederzugeben, nicht aber streitige Rechtsfragen schon zu entscheiden. Ein solches Protokoll kann auch ein Richter aufnehmen, der an der mündlichen Verhandlung nicht, aber an der Beschwerdeentscheidung mitgewirkt hat. Eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts muss nicht von denselben Richtern erlassen werden, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. BayObLG Z 1990, 173/175).

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 07.11.1991, BReg 2 Z 112/91)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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