Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Leitsatz
Zu hohe Belastung (Gefährdung) gemeinschaftlicher Bauteile einer im Sondereigentum stehenden Dachterrasse durch dort angelegte Pflanzbeete
Normenkette
§ 5 WEG, § 14 Nr. 1 WEG, § 15 Abs. 2 WEG, § 43 Abs. 1 WEG, § 301 ZPO
Kommentar
1. Wenn eine Dachterrasse einer Obergeschosswohnung dem Sondereigentum als Bestandteil der Eigentumswohnung zugeordnet ist, erstreckt sich das Sondereigentum allenfalls auf den Bodenbelag; die darunterliegenden Schichten, die der Abdichtung gegen Feuchtigkeit und der Isolierung gegen Temperatur- und Geräuscheinwirkungen dienen, sind zwingend gemeinschaftliches Eigentum gemäß § 5 Abs. 2 WEG (h.R.M.).
2. Wohnungseigentümer können nun durch Mehrheitsbeschluss festlegen, in welcher Weise Pflanzbeete auf einer im Sondereigentum stehenden Terrasse angelegt werden dürfen, wenn nur so der Gefahr von Schäden für das gemeinschaftliche Eigentum begegnet werden kann. Die Befugnis der Eigentümer, über Gestaltung von Pflanzbeeten im Detail zu beschließen, ergibt sich aus § 15 Abs. 2 WEG; Einschränkungen werden insoweit vor allem durch § 14 Nr. 1 WEG konkretisiert. Nachteile bzgl. einer Terrassenbepflanzung können sich ergeben aus Gründen der Erschwerung bei einer Schadensfeststellung, aus der Zuordnung und Behebung von Schäden am Gemeinschaftseigentum oder auch durch eine erhöhte Reparaturanfälligkeit des gemeinschaftlichen Eigentums (vgl. BayObLG Z 1990, 120/123 und WE 1989, 65/66). Handlungsverpflichtungen können also durchaus über Mehrheitsbeschluss gemäß § 15 Abs. 2 WEG näher konkretisiert werden (vgl. auch BayObLG WE 1992, 152/153 und 707), wobei einem Terrasseneigentümer solchermaßen Grenzen gesetzt werden dürfen, dass eine Gefährdung der Dachhaut durch Pflanzbeete von vornherein ausscheidet (BayObLG, NJW-RR 1991, 976/977 und WE 92, 203 und WM 93, 206).
Vorliegend müsse nach eingetretenen Durchfeuchtungsschäden noch über die zulässige Art der Neugestaltung von Terrassen-Pflanzbeeten (Höhe, Aufschüttung, Dachbelastungswerte usw.) sachverständlich in Erster Instanz zu entsprechendem Beschlussanfechtungsantrag entschieden werden, so dass das LG zu Recht den Streit an das AG zurückgewiesen habe unter Verneinung des Erlasses einer Teilentscheidung.
3. Im Wohnungseigentumsverfahren ist grundsätzlich eine Teilentscheidung gem. § 301 ZPO analog zulässig, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass es sich um einen teilbaren Verfahrensgegenstand handelt und ein Teil des geltend gemachten Anspruchs in der Weise zur Entscheidung reif ist, dass er vom Verlauf des Verfahrens über den Rest unter keinen Umständen mehr berührt werden kann (h.R.M.). An der letztgenannten Voraussetzung fehlte es nach richtiger Auffassung des LG für eine solche Teilentscheidung.
Bei Teilentscheidungen hat i. ü. in aller Regel eine Kostenentscheidung zu unterbleiben, weil das Maß des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens erst in der Schlußentscheidung beurteilt werden kann und eine Kostenentscheidung schon in der Teilentscheidung des Gerichts dem Grundsatz einheitlicher Kostenentscheidung für jeden Rechtszug widersprechen würde. Aus diesem Grund entfällt auch ein Bedürfnis für die Festsetzung eines "Teilgeschäftswertes".
Weist das LG ein Verfahren an das AG zurück, ist ebenfalls von einer Kostenentscheidung abzusehen, weil insoweit nicht über den Verfahrensgegenstand sachlich entschieden wird. Anders ist dies hingegen in der Rechtsbeschwerdeinstanz, in der der Senat endgültig über das Rechtsmittel entscheidet. Vorliegend wurde die Antragstellerseite gesamtschuldnerisch in die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbehelfsverfahrens verurteilt, bei Geschäftswertansatz für das Rechtsbeschwerdeverfahren von DM 5.000,-.
Link zur Entscheidung
( BayObLG, Beschluss vom 17.12.1993, 2Z BR 105/93).
zu Gruppe 3: Begründung, Erwerb und Veräußerung; Umwandlung