Entscheidungsstichwort (Thema)
Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen UR II 63/93) |
LG München I (Aktenzeichen 1 T 4329/93) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 10. August 1993 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Antragsteller und Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die aus zwei aneinandergebauten Häusern mit Flachdach besteht. Über dem 7. Stockwerk des einen Hauses befindet sich ein weiteres, flächenmäßig kleineres 8. Stockwerk mit drei Wohnungen. Zu diesen Wohnungen gehören Dachterrassen, unter denen Wohnungen des 7. Stockwerks liegen. Die Antragsteller sind Eigentümer einer der Wohnungen im 8. Stock.
Die weitere Beteiligte ist seit 1.1.1993 Verwalterin der Wohnanlage.
§ 10 Abs. 2 der als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung (GO) lautet:
Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann mit einfacher Mehrheit und mit Zustimmung des Verwalters bauliche Veränderungen oder Wertverbesserungen des gemeinschaftlichen Eigentums, die über seine ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehen, aber zur Erhaltung seines Wertes oder seiner Wirtschaftlichkeit nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung unter Berücksichtigung der bisherigen Benutzungsart erforderlich sind, beschließen. Erfolgt ein derartiger Beschluß, so müssen diejenigen Wohnungseigentümer, die nicht zugestimmt haben, die Maßnahmen, die zur Durchführung des Beschlusses erforderlich sind, dulden …
Als Ende der achtziger Jahre und vor allem im Jahr 1990 Undichtigkeiten des Daches über dem 7. Stockwerk, insbesondere unter der Terrasse der Nachbarwohnung der Antragsteller, aufgetreten waren, beauftragten die Wohnungseigentümer einen Schiedsgutachter mit der Ermittlung der Ursachen. Dieser kam in seinem Gutachten vom 31.5.1991 unter anderem zum Ergebnis, daß die Aufschüttung des Pflanzbeets auf der Terrasse neben der Wohnung der Antragsteller für das Flachdach zu hoch und damit zu schwer sei.
Am 16.1.1991 beschlossen die Wohnungseigentümer, das Flachdach auch dort von Grund auf erneuern zu lassen, wo sich die Dachterrasse der Antragsteller samt einem Pflanzbeet befindet. Ferner beschlossen die Wohnungseigentümer in derselben Versammlung, das Pflanzbeet der Antragsteller auf Kosten aller Wohnungseigentümer entfernen und nach der Dachsanierung wieder anlegen zu lassen. Das Pflanzbeet war von L-förmigen Betonsteinen eingefaßt, deren kürzerer Schenkel von 30 cm bisher auf der Terrassenfläche auflag, während der längere Schenkel von 40 cm das Erdreich seitlich einfaßte.
Am 7.8.1991 befaßte sich eine weitere außerordentliche Eigentümerversammlung mit dem Ergebnis des Schiedsgutachtens und mit der künftigen Ausstattung und Nutzung der Dachterrassen. Unter Tagesordnungspunkt (TOP) 3 faßten die Wohnungseigentümer u.a. folgende Beschlüsse:
3. Beschluß: Als Begrenzung sind die vorhandenen Beton-L-Steine zu verlegen, und zwar nicht wie bisher 40 cm hoch, 40 cm lang und 30 cm breit, sondern gedreht nur 30 cm hoch, 40 cm lang und 40 cm breit.
4. Beschluß:
Von der Statik her ist für Terrassen eine Höchstbelastung von 350 kg/m² und eine Terrassenlast von 200 kg/m², zusammen daher 550 kg/m², als höchstzulässige Belastung vorgegeben. Das Gewicht der neuen Dachhaut beträgt 10 kg/m². Ein L-Stein wiegt 38 kg, so daß das Gewicht pro laufendem Meter 95 kg/m² beträgt. In München sind für „Schneelast” 100 kg/m² anzusetzen und für die Bepflanzung mit 50 kg/m² zu reservieren. Für Hydroperl oder ein ähnliches Substrat und für eine leichte Spezialerde verbleibt daher ein Gewicht von (550 kg minus 10 kg minus 8 kg minus 95 kg minus 100 kg minus 50 kg =) 287 kg/m². Die Aufschüttung hinter den Betonsteinen darf daher höchstens 20 – 25 cm hoch sein.
5. Beschluß:
Der 3. und 4. Beschluß gelten entsprechend auch für die Dachterrasse der Antragsteller, denn die Werte der Statik müssen in jedem Fall berücksichtigt werden. Über die Grundfläche des Pflanzbeetes nach dem beim Grundbuchamt vorliegenden Plan bestand hier immer Einigkeit.
Diese Beschlüsse haben die Antragsteller am 29.8.1991 beim Amtsgericht angefochten. Sie sind der Ansicht, daß die Wohnungseigentümer unzulässigerweise eine bauliche Veränderung beschlossen hätten; auch sei die Berechnung der Belastung unrichtig. Auch eine Erdaufschüttung von 40 cm im Pflanzbeet ergebe keine zu hohe Belastung der Dachfläche. Sie seien aber auch mit einer Aufschüttung von 30 cm einverstanden.
Mit Beschluß vom 9.4.1992 hat das Amtsgericht das vorliegende Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluß eines Zivilprozesses zwischen dem Nachbar der Antragsteller und den übrigen Wohnungseigentümern über die Verbindlichkeit des Schiedsgutachtens ausgesetzt.
Auf Antra...