Leitsatz

Ob ein Wohnungseigentümer die Bepflanzung des Sondernutzungsbereichs eines anderen Wohnungseigentümers hinnehmen muß, richtet sich auch nach nachbarrechtlichen Vorschriften.

 

Fakten:

Das aus dem Sondernutzungsrecht fließende alleinige Gebrauchsrecht an der einer Wohnung vorgelagerten Grundstücksfläche schließt zwar grundsätzlich die Befugnis ein, diese Fläche nach Belieben zu bepflanzen, der Sondernutzung sind jedoch durch Gesetz und Rechte Dritter Grenzen gesetzt. Die sich daraus ergebenden Beschränkungen für den Sondernutzungberechtigten sind in § 14 Nr. 1 WEG näher umschrieben. Danach kann auch die gärtnerische Gestaltung der Sondernutzungsfläche Beschränkungen unterworfen sein. Zur Auslegung dieser Vorschrift können dabei ebenso grundsätzlich nachbarrechtliche Vorschriften herangezogen werden.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 11.02.1999, 2Z BR 167/98

Fazit:

In der Regel ergeben sich Streitereien im Zusammenhang mit Bepflanzungen von Sondernutzungsflächen aufgrund von Pflanzungen von Hecken und sonstigen Einfriedungen nahe der Grenzen zu einem anderen Sondernutzungsbereich oder aufgrund der Höhe der Anpflanzungen. Hier treffen die Landesgesetze bestimmte Regelungen hinsichtlich Höhe und Abstand von Nachbargrundstück und sind daher durchaus geeigneter Maßstab auch für Anpflanzungen im Bereich einer Sondernutzungsfläche.

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