Leitsatz

Zu hohe Bepflanzung

Ortsabwesenheit eines Verfahrensberechtigten

 

Normenkette

§ 14 Nr. 1 WEG, § 22 Abs. 2 FGG, § 1004 Abs. 1 BGB

 

Kommentar

1. Eine Regelung in der Gemeinschaftsordnung, nach der Pflanzen in ausgewachsenem Zustand eine Höhe von 3 m nicht überschreiten dürfen, gilt mangels ausdrücklicher Bestimmung grundsätzlich nicht für Pflanzen, die bei Erstellung der Teilungserklärung bereits vorhanden und höher als 3 m waren.

2. Nach dem Grundsatz des Übermaßverbotes kann nicht die Beseitigung einer wegen Schattenbildung beeinträchtigenden Pflanze verlangt werden, wenn ein Rückschnitt der Pflanze zur Beseitigung der Beeinträchtigung möglich ist.

3. Ist ein Verfahrensbeteiligter nach der mündlichen Verhandlung längere Zeit ortsabwesend, hat er sicherzustellen, dass im Falle der Zustellung einer Entscheidung seine Verfahrensbevollmächtigten mit ihm Verbindung aufnehmen können oder notfalls zur Fristwahrung Rechtsmittel einlegen.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 01.12.1994, 2Z BR 111/94)

Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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