4.1 Voraussetzungen

Personensorgeberechtigte haben einen Anspruch auf Hilfen zur Erziehung in Form der Erziehungsberatung, wenn

  • die allgemeinen Voraussetzungen für die Hilfe zur Erziehung nach § 27 Abs. 1 SGB VIII vorliegen und
  • die Erziehungsberatung im Hinblick auf die Kindesentwicklung geeignet und notwendig ist.

Jungen Volljährigen soll Erziehungsberatung als Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und selbstständigen Lebensführung geleistet werden.[1]

Erziehungsberatung ist auch für Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen denkbar und kann durch Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII gewährt werden.

 
Hinweis

Erziehungsberatung kann ohne Antrag beim Jugendamt in Anspruch genommen werden

Bei der Hilfe zur Erziehung handelt es sich um ein niedrigschwelliges Angebot. Nach § 36 a Abs. 2 SGB VIII soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme der Erziehungsberatung zulassen. Daher stellt das Jugendamt nicht den Anspruch auf Erziehungshilfe fest.

4.2 Ort

Die Erziehungsberatung kann von jeder anerkannten Beratungsstelle und jedem -dienst erbracht werden. Sie unterliegt keiner Form, daher ist sie z. B. auch via Chat oder E-Mail möglich.

4.3 Inhalt

Die Erziehungsberatung hilft

  • individuelle und familienbezogene Probleme zu klären,
  • die zugrunde liegenden Faktoren z. B. Arbeitslosigkeit oder Sucht zu bewältigen,
  • bei der Lösung von Erziehungsfragen und
  • bei Trennung und Scheidung.[1]

4.4 Kosten

Für den Ratsuchenden, der Erziehungsberatung in Anspruch nimmt, fallen keine Kosten an.[1]

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