Personensorgeberechtigte haben einen Anspruch auf Hilfen zur Erziehung in Form der Erziehungsberatung, wenn

  • die allgemeinen Voraussetzungen für die Hilfe zur Erziehung nach § 27 Abs. 1 SGB VIII vorliegen und
  • die Erziehungsberatung im Hinblick auf die Kindesentwicklung geeignet und notwendig ist.

Jungen Volljährigen soll Erziehungsberatung als Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und selbstständigen Lebensführung geleistet werden.[1]

Erziehungsberatung ist auch für Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen denkbar und kann durch Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII gewährt werden.

 
Hinweis

Erziehungsberatung kann ohne Antrag beim Jugendamt in Anspruch genommen werden

Bei der Hilfe zur Erziehung handelt es sich um ein niedrigschwelliges Angebot. Nach § 36 a Abs. 2 SGB VIII soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme der Erziehungsberatung zulassen. Daher stellt das Jugendamt nicht den Anspruch auf Erziehungshilfe fest.

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