Das Kinder- und Jugendhilferecht kennt vielfältige Beratungsangebote:
- Beratung von Kindern oder Jugendlichen,
- Partnerschaft-, Scheidungs- und Trennungsberatung,
- Umgangsberatung sowie
- Erziehungsberatung.
In der Beratung werden Probleme und Schwierigkeiten mit einer fachkundigen Person erörtert. Dabei bekommt der Ratsuchende die Informationen vermittelt, die er im Einzelfall braucht, um seine Konfliktlage zu überwinden. Bei der Beratung ist die Schweigepflicht zu beachten.
Sozialversicherung: Im SGB VIII finden sich folgende Beratungsleistungen:
- Beratung für Kinder und Jugendliche ohne Kenntnis der Eltern nach § 8 Abs. 3 SGB VIII,
- Beratung in Fragen der Partnerschaft, Scheidung und Trennung gemäß § 17 SGB VIII,
- Beratung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts nach § 18 SGB VIII,
- Erziehungsberatung als Hilfe zur Erziehung gemäß den §§ 27, 28 SGB VIII. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung bestimmt § 27 Abs. 1 SGB VIII. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, besteht ein Anspruch auf Erziehungsberatung nach § 28 SGB VIII. Erziehungsberatung als Hilfe zur Persönlichkeitsentwicklung für junge Volljährige findet sich in §§ 41, 28 SGB VIII. Der Anspruch der jungen Volljährigen ergibt sich aus § 41 Abs. 1 und 2 SGB VIII, § 41a SGB VIII. Liegen diese Voraussetzungen vor, kann Erziehungsberatung nach § 28 SGB VIII geleistet werden. Erziehungsberatung als Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung ist in § 35 a SGB VIII festgelegt.
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