Leitsatz
Das OLG Rostock hat sich in dieser Entscheidung mit dem Umfang der einer Partei gewährten Beratungshilfe für die Angelegenheiten "Vorbereitung Ehescheidung und Folgesachen" auseinandergesetzt. Es ging primär um die Frage, ob es sich hierbei um eine oder verschiedene Angelegenheiten handelt, für die jeweils gesondert Anwaltsgebühren in Rechnung gestellt werden können.
Die mit der Beratung befasste Rechtsanwältin hatte dem AG gesonderte Rechnungen für die Beratung in einer Unterhaltssache, in der Ehescheidungssache, in der Umgangssache, in der Angelegenheit Ehewohnung und hinsichtlich der Vermögensauseinandersetzung über insgesamt 307,02 EUR eingereicht.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss hat die zuständige Rechtspflegerin des Familiengerichts die zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf 99,96 EUR festgesetzt unter Hinweis darauf, es liege nur eine Angelegenheit vor.
Dagegen wandte sich die Beschwerdeführerin mit der Erinnerung, die vom AG zurückgewiesen wurde.
Mit ihrer Beschwerde hat die Beschwerdeführerin ihre Forderung weiterverfolgt.
Das Rechtsmittel war weitgehend begründet und führte zugunsten der Beschwerdeführerin zur Festsetzung an sie zu erstattender Gebühren von 271,36 EUR.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Anders als das AG vertrat das OLG die Auffassung, bei den Angelegenheiten Unterhalt, Ehescheidung, Umgang und Vermögensausgleich einschließlich der Ehewohnung handele es sich nicht um dieselbe, sondern um verschiedene Angelegenheiten. Wann dieselbe bzw. verschiedene Angelegenheiten i.S.d. RVG vorlägen, sei im Gesetz für die außergerichtliche Beratungshilfe nicht eindeutig geregelt. Zwar enthalte § 16 RVG insoweit Angaben. Diese Vorschrift finde jedoch entgegen der Auffassung des LG keine Anwendung (vgl. KG RVGreport 2010, 141 - 142; OLG Köln FamRZ 2009, 1345, 1346 li. Sp.; OLG Düsseldorf FamrZ 2009, 1244, 1245).
§ 16 RVG betreffe lediglich das gerichtliche Verbundverfahren, erfasse mithin nicht die vorgelagerte außergerichtliche Beratungshilfe in Scheidungs- und Folgesachen, auch wenn diese im Falle gerichtlicher Geltendmachung im Verbund geltend zu machen wären.
Für die Frage, ob dieselbe Angelegenheit vorliege, komme es entgegen der Ansicht des AG nicht darauf an, ob eine Bearbeitung fortlaufend erfolgt sei oder nach dem Beratungshilfe gewährenden Beschluss eine Beratung einschließlich aller Folgesachen bewilligt worden sei. Die Anzahl der Beratungsscheine sei für die Zahl der Angelegenheiten nicht maßgeblich, sondern die Frage, ob die Beratung in unterschiedlichen Lebensbereichen bzw. zu unterschiedlichen Lebenssachverhalten erfolgt sei.
Im vorliegenden Fall lägen unterschiedliche Lebenssachverhalte vor, in denen die Beratung erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin habe sowohl im Hinblick auf die Trennungszeit als auch zur Scheidung selbst beraten. Nach den zur Akte gereichten Unterlagen habe die Beratung in den Angelegenheiten Kindesunterhalt, Vermögensauseinandersetzung nebst Zuordnung der Ehewohnung und Umgang bereits den Zeitraum der Trennung der Antragstellerin von ihrem Ehemann betroffen. Angelegenheiten, die die Scheidung betreffen, seien andere Angelegenheiten bzw. Lebenssachverhalte als die, die die Rechtsverhältnisse während der Trennungszeit beträfen, da eine Trennung nicht zwangsläufig eine Scheidung zur Folge habe.
Das OLG verneinte lediglich einen Erstattungsanspruch der Beschwerdeführerin hinsichtlich der von ihr in Rechnung gestellten Gebühren für die Beratung bzgl. der Ehewohnung. Vermögensauseinandersetzung und Ehewohnung beträfen denselben Lebenssachverhalt. Wie sich aus dem zur Akte gereichten Schriftverkehr ergebe, sei Inhalt der Vermögensauseinandersetzung im Wesentlichen der Verkauf des vormals gemeinsamen Hauses gewesen.
Insoweit könne daher keine gesonderte Berechnung erfolgen.
Link zur Entscheidung
OLG Rostock, Beschluss vom 29.11.2010, 10 WF 124/10