Leitsatz

Die rechtliche Beratung eines Mandanten dient allein dazu, diesem alle für seine eigene Entscheidung erforderlichen Informationen zu geben.

 

Sachverhalt

Die klagenden Eheleute gründeten zum 1.1.1984 eine GbR zur gemeinsamen Tätigkeit als Unternehmensberater. Geschäftsführer wurde der als Politologe vorgebildete Kläger. Die Klägerin verfügt über eine Universitätsausbildung als Philologin. Sie hielt ihren Gesellschaftsanteil treuhänderisch für ihren Ehemann. Die GbR erklärte Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Aufgrund einer Betriebsprüfung zog das Finanzamt die Kläger 1995 für 1985 bis 1993 zur Gewerbesteuer heran. Sie fordern jetzt von ihrem früheren Steuerberater Schadensersatz in Höhe der angefallenen Gewerbesteuer. Der BGH wies die Klage ab.

 

Entscheidung

Die Abfassung der Steuererklärungen für die GbR mit der Angabe freiberuflicher Einkünfte war pflichtgemäß. Der Beklagte hatte hierbei die für seine Auftraggeber günstigere Rechtsauffassung zu vertreten, die Tätigkeit innerhalb der GbR sei insgesamt freiberuflich. Dass diese vertretbare Rechtsauffassung von der Finanzverwaltung letztlich nicht geteilt wurde, präjudiziert keinen Ersatzanspruch. Letztlich beruht die Steuerforderung auf der freien Entscheidung der früheren Mandanten. Der Steuerberater ist zwar zur umfassenden Belehrung und Beratung seines Mandanten verpflichtet. Eine besondere Nachdrücklichkeit oder Eindringlichkeit der Beratung kann aber nicht gefordert werden, weil es hierfür keinen objektiven Maßstab gibt[1]. Die rechtliche Beratung des Mandanten dient seiner Information für eine eigene freie Entscheidung. Der Berater muss nicht auf Befolgung seines Rats drängen und den Nachdruck seiner Hinweise steigern, wenn der Mandant sich für seine Vorschläge nicht aufgeschlossen zeigt[2].

Der Beklagte ist der ihm obliegenden Hinweis- und Beratungspflicht gegenüber den Klägern gerecht geworden. Er hatte mit diesen unstreitig verschiedene Modelle erörtert und die jeweiligen steuerlichen Konsequenzen geschildert. Dabei hat er auch ausdrücklich auf die GewStR hingewiesen[3]. Wenn die Kläger das danach erkannte Gewerbesteuerrisiko nicht zum Anlass genommen haben, die GbR aufzulösen, fehlt jeder Anhalt dafür, dass sie von einer Gründung der GbR bei gleich ausführlicher und deutlicher Belehrung abgesehen hätten. Ein Schadensersatzanspruch besteht daher nicht.

 

Link zur Entscheidung

BGH-Urteil vom 22.9.2005, IX ZR 205/01

[2] Vgl. ebenda
[3] Vgl. Abschn. 14 Abs. 2 Satz 6 GewStR 1984: "Eine aus Angehörigen eines freien Berufs bestehende Personengesellschaft ist insgesamt gewerbesteuerpflichtig, wenn an der Gesellschaft auch eine berufsfremde Person als Mitunternehmer beteiligt ist."

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