Leitsatz

Bei einem auf Geldersatz gerichteten Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung der vertraglichen Pflichten (§ 325 Abs. 1 Satz 1 und § 326 Abs. 1 BGB) muss zur Schadensberechnung stets ein Gesamtvermögensvergleich der Vermögenslagen zum vorgesehenen Erfüllungszeitpunkt erstellt werden.

Nichterfüllungsschäden werden nach der so genannten Differenztheorie berechnet. Danach kann der Gläubiger Geldersatz (§ 251 Abs. 1 BGB) nur in Höhe der Differenz zwischen seiner gesamten Vermögenslage bei ordnungsgemäßer Erfüllung und seiner tatsächlich infolge der Nichterfüllung bestehenden Vermögenslage geltend machen. Entscheidend für die Vermögenslage des Gläubigers bei ordnungsgemäßer Erfüllung ist der Wert seines Interesses an der ordnungsgemäßen Erfüllung zum Zeitpunkt der vorgesehenen Erfüllung. Demzufolge braucht sich der Gläubiger Entwicklungen bezüglich seines Vermögensstatus, z. B. Renditeentwicklung der gekauften Immobilie, nicht mehr entgegenhalten zu lassen, sobald sie nach dem vorgesehene Erfüllungszeitpunkt eintreten. Eine auf die Zukunft bezogene Gewinneinschätzung findet im Rahmen des Gesamtvermögensvergleichs nur statt, wenn der Gläubiger Ersatz für ausgebliebene gewinnverheißende Geschäfte geltend macht (Schaden i. S. von § 252 BGB). Zum erstattungsfähigen Nichterfüllungsschaden gehören grundsätzlich auch die nutzlosen Aufwendungen des Geschädigten ("Rentabilitätsvermutung"). Etwas Anderes gilt, wenn der Geschädigte konkreten Ersatz von Vorteilen verlangt, die er aus der Gegenleistung hätte ziehen können. In diesem Fall kann die Erstattung von Aufwendungen – jedenfalls bis zur Höhe der Vorteile – nicht mehr verlangt werden.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 24.09.1999, V ZR 71/99

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