Leitsatz
R
Der Kläger nahm die Beklagte auf Aufstockung einer kapitalisierten Betriebsrente in Anspruch. Im Kern drehte sich der Rechtsstreit um die Auslegung der §§ 5 Abs. 2, 2 Abs. 1 S. 1 BetrAVG. Nach § 5 Abs. 2 BetrAVG dürfen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung durch Anrechnung oder Berücksichtigung anderer Versorgungsbezüge, soweit sie auf eigenen Beiträgen des Versorgungsempfängers beruhen, nicht gekürzt werden. Insoweit vertrat der Kläger die Auffassung, die Beiträge oder Zuschüsse müssten von der Beklagten gezahlt worden sein. Die Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, es reiche aus, wenn diese von einem anderen Arbeitgeber gezahlt worden seien.
Das LG hat sich der Auffassung der Beklagten angeschlossen und die Klage abgewiesen. Hiergegen richtete sich die Berufung des Klägers, mit der er sein Klagebegehren in vollem Umfang weiterverfolgte.
Das Rechtsmittel hatte nur in geringem Umfang Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hielt den Einwand des Klägers, bei der Berechnung des unverfallbaren Anspruchs dürfe die Rente der BVV gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 BetrAVG nicht angerechnet werden, sei unberechtigt. Dies gelte jedenfalls nicht für Renten aus Versorgungsbezügen, die mindestens zur Hälfte auf Beiträgen oder Zuschüssen des Arbeitgebers beruhten. Dabei sei es unerheblich, von welchem Arbeitgeber diese erbracht worden seien. Durch § 5 Abs. 2 S. 1 BetrAVG solle verhindert werden, dass der Arbeitgeber Maßnahmen der Eigenvorsorge des Arbeitnehmers ausnutze und bei der Bemessung seiner Leistungen berücksichtige. Dies sei dann nicht zu befürchten, wenn die Rente aus Versorgungsbezügen mindestens zur Hälfte auf Beiträgen oder Zuschüssen der Arbeitgeberseite beruhe, und zwar unabhängig davon, von welchem Arbeitgeber sie erbracht worden seien.
Die Rente der Volksbank sei bei der Berechnung des unverfallbaren Anspruchs nicht in Höhe der jetzt gezahlten 1.153,55 EUR anzurechnen, sondern in der Höhe, die nach Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlt worden wäre. Hierbei hätte es sich um den Betrag von 1.711,93 EUR gehandelt, der ausweislich des von dem Kläger selbst vorgelegten Schreibens um 20 % auf 1.369,54 EUR reduziert worden sei. Auf dieser Grundlage habe die Beklagte die Berechnung vorgenommen.
Auch der zentrale Einwand des Klägers, wonach die Beklagte bei der sog. ratierlichen Berechnung die tatsächliche Betriebszugehörigkeit nicht zur Betriebszugehörigkeit bis Vollendung des 65. Lebensjahres, sondern zur Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres hätte ins Verhältnis setzen müssen, sei unzutreffend.
Dies gelte nur dann, wenn der Pensionsvertrag eine frühere "feste Altersgrenze" als das 65. Lebensjahr vorsehen würde. Der Begriff der festen Altersgrenze erfordere einen festen vertraglich vorgesehenen Endtermin. Einen solchen Endtermin beinhalte der Pensionsvertrag vom 15.12.1994 nicht.
Aufgrund der Tatsache, dass der Kläger erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres das Ruhegeld in Anspruch genommen habe, sei dieses gemäß III. (4) des Pensionsvertrages allerdings nicht um 5 %, sondern nur um 4 % zu kürzen.
Insoweit rechtfertigten die nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere als die angefochtene Entscheidung, § 513 Abs. 1 Fall 2 ZPO.
Link zur Entscheidung
OLG Naumburg, Urteil vom 30.07.2007, 2 U 62/07 (Hs)