Kommentar
Die Klägerin, eine nebenberuflich tätige Lehrerin, stand seit 1972 bis zur Erreichung der Altersgrenze in einem Teilzeitarbeitsverhältnis zum Land Nordrhein-Westfalen. Die beklagte Versorgungsanstalt berechnete die Zusatzversorgung nach dem Nettoprinzip . Wegen der Auswirkung der Steuerprogression ergibt sich dadurch eine geringere Zusatzversorgung, als wenn die Steuerbelastung nicht nach dem hochgerechneten fiktiven Vollzeiteinkommen, sondern nach dem tatsächlichen Teilzeiteinkommen berechnet würde. Die beklagte Versorgungsanstalt ist der Auffassung, daß die Teilzeitbeschäftigten dies hinzunehmen hätten ( Teilzeitbeschäftigung ).
Anders der BGH: Das beklagte Land hat es versäumt, eine angemessene Regelung für Teilzeitbeschäftigte in seiner Satzung zu schaffen. Durch die Berechnungsmethode durch Teilung mit dem errechneten Beschäftigungsquotienten das Einkommen auf dasjenige eines Vollbeschäftigten hochzurechnen und daraus das gesamtversorgungsfähige Entgelt zu ermitteln, würden Teilzeitbeschäftigte bei der Errechnung des sogenannten fiktiven Nettoarbeitsentgelts zwangsläufig benachteiligt. Diese Regelung verstoße gegen das verfassungsrechtlich normierte Gleichheitsgrundgebot (Art. 3 Abs. 1) und ist damit als unangemessene Regelung auch mit dem in § 242 BGB festgelegten Grundsatz von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren. Dies insbesondere auch deshalb, weil die getroffene Regelung und damit die Benachteiligung auf einfache Weise zu vermeiden ist. Deshalb müssen Satzungsregelungen so ausgestaltet sein, daß unberechtigte Nachteile für eine Gruppe von Betroffenen nicht entstehen. Die beklagte Versorgungsanstalt ist verpflichtet, der Lehrerin eine Versorgungsrente für Versicherte entsprechend einer Gesamtversorgung zu gewähren, die nach den nicht um den Gesamtbeschäftigungsquotienten verminderten Brutto- und Nettoversorgungssätzen aus einem gesamtversorgungsfähigen Entgelt zu berechnen ist. Dieses ist wiederum aus dem durch Multiplikation mit dem Gesamtbeschäftigungsquotienten verwendeten Durchschnitt der durch Division mit dem jeweiligen Beschäftigungsquotienten hochgerechneten zusatzversicherungspflichtigen Entgelte, der für den Berechnungszeitraum maßgeblichen Versicherungsabschnitte zu errechnen.
In der Regel sind die Gerichte nicht dazu aufgerufen, eine unwirksame Regelung durch eine nach ihren Grundsätzen wirksame zu ersetzen . In Ausnahmefällen, wie in dem vorliegenden Fall, hat das Gericht jedoch die Lücke im Vertrag, die wegen Unwirksamkeit einer Regelung entstanden ist, durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen. Im Ergebnis hat die Versorgungsanstalt der Lehrerin über eine entsprechende Neuberechnung eine deutlich höhere Zusatzversorgung zu gewähren.
Link zur Entscheidung
BGH, Urteil vom 30.09.1998, IV ZR 262/97