Leitsatz
Das erstinstanzliche Gericht hatte durch Beschluss über den aus dem Scheidungsverbund abgetrennten Versorgungsausgleich entschieden. Bei der Berechnung des Ehezeitanteils der betrieblichen Altersversorgung der Ehefrau war die tatsächliche Dauer ihrer Betriebszugehörigkeit und nicht eine fiktive Zugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zugrunde gelegt worden. Insoweit hatte sich das erstinstanzliche Gericht im Ergebnis dem von ihm eingeholten Gutachten eines Sachverständigen angeschlossen.
Gegen den Beschluss des FamG hat die Ehefrau Beschwerde eingelegt, die keinen Erfolg hatte.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG teilte die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach bei der Berechnung des Ehezeitanteils der betrieblichen Altersversorgung der Ehefrau von der tatsächlichen Zeit der Betriebszugehörigkeit und nicht von einer fiktiven zusätzlichen Zurechnungszeit bis zum 65. Lebensjahr auszugehen war. Die vorverlegte Zeit des Ruhestandes könne nicht als eine der Betriebszugehörigkeit gleichgestellte Zeit angesehen werden. Dies wäre nur dann möglich, wenn die fiktiv zugerechneten Zeiten nicht nur für die Höhe der gewährten Leistung prägend, sondern auch für den Zeitpunkt der Versorgungszusage von Bedeutung wären (vgl. OLG Hamm in FamRZ 2004, 1731, 1732 m.w.N.).
In § 3 des Aufhebungsvertrages vom 9.11.2000 sei nur angeführt, dass der Ehefrau eine ungekürzte Betriebsrente mit Eintritt des Versicherungsfalles (Erreichung des 60. bzw. 65. Lebensjahres) zustehen und ungekürzt an diese ausgezahlt werden solle. Damit hätten die Regelungen der §§ 6 und 7 des Pensionsvertrages vom Dezember 1985 modifiziert werden sollen. Die Ehefrau habe nach Vollendung des 60. Lebensjahres bereits einen Anspruch auf Zahlung der Betriebsrente unabhängig davon erhalten sollen, ob sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug einer Rente oder für ein vorgezogenes Altersruhegeld erfülle. Eine Gleichstellung der Zeiten nach Vollendung des 60. Lebensjahres und Ausscheiden aus der Firma mit den Zeiten der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit sei nicht beabsichtigt gewesen. Sie sei auch nicht erforderlich gewesen, weil es keine betriebliche Regelung und keine sonstige Versorgungsabsprache gegeben habe, die für die Entstehung des Anspruchs auf Altersversorgung eine bestimmte Dauer der Betriebszugehörigkeit vorausgesetzt hätte.
Mit dieser Regelung habe die Ehefrau motiviert werden sollen, vorzeitig aus dem Betrieb auszuscheiden. Diese Situation sei gerade nicht vergleichbar mit den Fällen, in denen ein potentieller Arbeitgeber versuche, einen Arbeitnehmer durch die Vorverlegung des Zeitpunkts der Versorgungszusage und durch die Gleichsetzung von Vordienstzeiten mit Arbeitszeiten zu motivieren, seine Arbeitsstelle zu wechseln. Die Aufhebungsvereinbarung sei vielmehr so zu bewerten wie Zusagen, mit denen ein Anspruch auf vorzeitige Zahlung einer Betriebsrente wegen "Vorruhestandes" begründet werde. Nach der Rechtsprechung des BGH sei dann nicht mehr von einer Betriebszugehörigkeit bis zu der in der Versorgungsregelung vorgesehenen festen Altersgrenze i.S.v. § 1587a Abs. 2 Nr. 3 S. 1 Buchst. a BGB, sondern von dem Zeitpunkt auszugehen, an dem die Betriebszugehörigkeit tatsächlich geendet habe.
Es entspreche auch ständiger Rechtsprechung des BGH, dass ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Betrieb berücksichtigt werden müsse, wenn dies nach dem Ende der Ehezeit erfolgt sei (vgl. u.a. BGH in FamRZ 1989, 492 m.w.N.).
Liege der Zeitpunkt vor der gerichtlichen Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz, so sei dies bereits der Entscheidung im Erstverfahren zugrunde zu legen. Etwas anderes folge hier auch nicht ausnahmsweise daraus, dass die streitige Vereinbarung nach dem Ehezeitende getroffen worden sei. Der Absprache hätten nicht etwa Entwicklungen zugrunde gelegen, welche sich erst in den gut 10 Monaten nach Zustellung des Ehescheidungsantrages ergeben hätten. Vielmehr lasse eine verständige Würdigung der Umstände des vorliegenden Falles nur den Schluss zu, dass der Aufhebungsvertrag auf der Beziehung der Ehegatten zueinander während der Ehezeit, auf den Leistungen der Ehefrau während des Zusammenlebens und schließlich auf der Trennung der Parteien beruhte. Der Umstand, dass die Vereinbarung erst nach Ehezeitende getroffen worden sei, könne nicht etwa mit der Beförderung eines Arbeitnehmers nach Ehezeitende verglichen werden. Bei einem solchen beruflichen Aufstieg handele es sich um einen Tatbestand, der tatsächlich erst nach dem Stichtag eingetreten sei und auch erst dann zu einem höheren Rentenanspruch führe. Im vorliegenden Fall allerdings sei es unbillig, die Bewertung der Anwartschaften davon abhängig zu machen, ob die Parteien die Aufhebungsvereinbarung vor oder nach Zustellung des Ehescheidungsantrages abgeschlossen hätten. Der Zeitpunkt stelle eine reine Zufälligkeit dar, von dem die Berechnung des Ehezeitanteils nicht abhängig gemacht werden könne.
Link zur Entscheidung
OLG Frankfurt am Main, Beschl...