Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung des Ehezeitanteils einer betrieblichen Altersversorgung im Versorgungsausgleich

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei der Berechnung des Ehezeitanteils einer betrieblichen Altersversorgung ist von der tatsächlichen Dauer der Betriebszugehörigkeit und nicht von einer fiktiven Zugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auszugehen.

 

Normenkette

BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 S. 1 Buchst. a

 

Verfahrensgang

AG Gelnhausen (Beschluss vom 18.08.2005; Aktenzeichen 6 F 1044/99 VA)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 14.03.2007; Aktenzeichen XII ZB 142/06)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.

Beschwerdewert: 2.000 EUR.

 

Gründe

Die Parteien waren miteinander verheiratet. Ihre Ehe ist - nach Abtrennung des Versorgungsausgleichsverfahrens - durch Urteil des AG - FamG - Gelnhausen vom 20.10.2003 rechtskräftig geschieden worden.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das AG - nach Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Glockner - über die Durchführung des Versorgungsausgleichs entschieden. Dabei hat es sich den Ausführungen des Sachverständigen angeschlossen. Insbesondere hat es der Berechnung des Ehezeitanteils der Altersversorgung der Antragstellerin die tatsächliche Dauer ihrer Betriebszugehörigkeit und nicht eine fiktive Zugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zu Grunde gelegt. Auf den Tenor und die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen (Bl. 222 f. d.A.).

Hiergegen hat die Antragstellerin befristete Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insb. form- und fristgerecht eingelegt (§§ 629a, 621e, 517 ZPO).

In der Sache hat sie jedoch aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, auf die Bezug genommen wird, keinen Erfolg. Insoweit wird auch auf das eingeholte Gutachten vom 19.10.2004 (Bl. 181 f. d.A.) und das außerdem erstattete Ergänzungsgutachten vom 16.4.2005 (Bl. 203 f. d.A.) verwiesen.

Der Senat ist gleichfalls der Überzeugung, dass - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - bei der Berechnung des Ehezeitanteils ihrer betrieblichen Altersversorgung von der tatsächlichen Zeit der Betriebszugehörigkeit und nicht von einer fiktiven zusätzlichen Zurechnungszeit bis zum 65. Lebensjahr auszugehen ist. Die vorverlegte Zeit des Ruhestandes kann nicht als eine der Betriebszugehörigkeit gleichgestellte Zeit angesehen werden. Das wäre nur möglich, wenn die fiktiv zugerechneten Zeiten nicht nur für die Höhe der gewährten Leistung prägend sondern auch für den Zeitpunkt der Versorgungszusage von Bedeutung wären (vgl. OLG Hamm FamRZ 2004, 1731 [1732] m.w.N.). In § 3 des Aufhebungsvertrages vom 9.11.2000 (Bl. 320 d.A.) heißt es aber nur, dass der Antragstellerin eine ungekürzte Betriebsrente mit Eintritt des Versicherungsfalles (Erreichung des 60. bzw. 65. Lebensjahres) zustehen und ungekürzt an diese ausgezahlt werden soll. Danach sollten die Regelungen der §§ 6 und 7 des Pensionsvertrages vom Dezember 1985 (Bl. 19, 20 d.A.) modifiziert werden. Die Antragstellerin sollte nach der Vollendung des 60. Lebensjahres bereits ein en Anspruch auf Zahlung der Betriebsrente unabhängig davon erhalten, ob sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug einer Rente oder ein vorgezogenes Altersruhegeld erfüllt. Eine Gleichstellung der Zeiten nach Vollendung des 60. Lebensjahres und Ausscheiden aus der Firma mit den Zeiten der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit war nicht beabsichtigt. Sie war auch nicht erforderlich, weil es keine betriebliche Regelung und keine sonstige, auch für die Antragstellerin geltende, Versorgungsabsprache gab, die für die Entstehung des Anspruchs auf Altersversorgung eine bestimmte Dauer der Betriebszugehörigkeit vorausgesetzt hätte. Bereits aus § 6 des ursprünglichen Pensionsvertrages ergab sich, dass der Rentenanspruch unabhängig davon bestehen sollte, ob die Antragstellerin vor Vollendung des 65. Lebensjahres aus der Firma ausscheidet. Das heißt, § 3 des Aufhebungsvertrages trifft lediglich eine Regelung über den Beginn und die Höhe des Anspruchs auf Rentenzahlung und nicht darüber, welche Voraussetzungen für seine Entstehung vorliegen müssen. Die Vereinbarung der früheren Rentenbezugsberechtigung, mit der keine Kürzung verbunden sein sollte, führt mittelbar zu einer Erhöhung des während der Betriebszugehörigkeit erworbenen Rentenanspruchs, die aber die Berechnung des Quotienten des Ehezeitanteils - d.h. das Verhältnis der während der Ehe bestehenden Betriebszugehörigkeit zur tatsächlichen Gesamtzeit der Betriebszugehörigkeit - unberührt lässt (vgl. auch BGH FamRZ 1997, 166 f.). Selbst wenn sich der Aufhebungsvertrag mittelbar so auswirkt, wie wenn die Zeiten nach dem Ausscheiden denen vor Beendigung der Betriebszugehörigkeit gleichgestellt würden, war das nicht die Zielrichtung der getroffenen Vereinbarung. Die Antragstellerin sollte - wie der Antragsgegner auch in der mündlichen Verhandlung ausgefüh...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge