Leitsatz
Im Rahmen des Zugewinnausgleichsverfahrens stritten geschiedene Eheleute um den Zugewinn und dort vornehmlich über den Wert eines von der Ehefrau betriebenen Textileinzelhandelsunternehmens. Das OLG hat sich mit dem zu berücksichtigenden Wert dieses Unternehmens auseinandergesetzt.
Sachverhalt
Der Kläger machte nach der Scheidung der im Dezember 1972 geschlossenen Ehe der Parteien Zugewinnausgleich ggü. der Beklagten geltend, deren Vermögen zum Zeitpunkt der Zustellung des Ehescheidungsantrages aus einem Lebensversicherungsguthaben von unstreitig 36.997,03 EUR und einem Textileinzelhandelsunternehmen bestand.
In diesem Unternehmen vertrieb die Beklagte gehobene Damenmode. Nach einem mit der Firma X. geschlossenen Vertrag war der Beklagten die Lieferung und Bereitstellung des Sortiments zugesichert. Sie hingegen hatte sich verpflichtet, ihren Marktauftritt entsprechend den Vorstellungen der Firma X. zu gestalten. Dieser Vertrag stellte nach der übereinstimmenden Überzeugung beider Parteien die Grundlage des wirtschaftlichen Erfolgs der Beklagten dar.
In der Folgezeit stritten die Parteien im Wesentlichen über den Wert des Unternehmens. Der Kläger verfügte weder über Anfangs- noch über Endvermögen.
Erstinstanzlich hat er beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 57.355,00 EUR zu verurteilen. Das AG hat der Klage i.H.v. 26.259,61 EUR stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen.
Gegen das Urteil wandte sich die Beklagte mit der Berufung, die weitgehend Erfolg hatte.
Entscheidung
Das OLG hielt die Klage auf Ausgleich erzielten Zugewinns nach § 1378 BGB nur in Höhe eines Betrages von 3.431,69 EUR für begründet, im Übrigen sei sie als unbegründet abzuweisen.
Ein anderes Ergebnis hätte nur dann erzielt werden können, wenn aufseiten der Beklagten ihrem Endvermögen ein Unternehmenswert des von ihr betriebenen Einzelhandelsunternehmens zugerechnet werden könnte. Dabei sei der Verkehrswert des Unternehmens zunächst von dem Ertragswert ausgehend zu ermitteln, da dies der Wert sei, den das Unternehmen der Beklagten für einen dritten Investor bei Erwerb des Unternehmens hätte. Dieser Ertragswert werde bestimmt, indem der künftige, nachhaltig erzielbare Jahresertrag mit einem zu bestimmenden Kapitalisierungszinsfuß kapitalisiert werde (vgl. Schröder-Bergschneider, "Familienvermögensrecht" 2. Aufl., Rz. 4.258). Der Wert entspreche danach dem Barwert einer immerwährenden Rente in Höhe des nachhaltig erzielbaren Jahresertragswerts als Wert des Unternehmens.
Das AG habe sich insoweit an das eingeholte Sachverständigengutachten des Wirtschaftsprüfers angelehnt. In dem Sachverständigengutachten sei bei der Ermittlung des Ertragswerts allerdings nicht ausreichend berücksichtigt, dass das Betriebsergebnis als Grundlage für den Ertragswert maßgeblich abhängig vom Fortbestand des Exklusivertrages mit der Firma X. sei.
Insoweit habe der Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme Kriterien dargelegt, die in der Tat nur das allgemeine Unternehmerrisiko beträfen und nicht die Besonderheiten der Marktrisiken aufgrund des Exklusivvertrages berücksichtigten. Der von dem Sachverständigen zugrunde gelegte tatsächliche Ertrag bilde die Chance der Markenbindung ab, seine Bewertung berücksichtige jedoch nicht das Risiko, dass der Beklagten jederzeit diese Markenbindung entzogen werden könne. Insoweit unterscheide sich die wirtschaftliche Situation des Unternehmens der Beklagten deutlich von vielen anderen Textileinzelhandelsunternehmen, die nicht von einer Marke, andererseits jedoch in ganz erheblichem Maße von konjunkturellen Schwankungen abhängig seien.
Letztendlich können jedoch alle damit im Zusammenhang stehenden Fragen dahinstehen, da auch nach den von dem Sachverständigen zugrunde gelegten Daten, die von den Parteien nicht mehr beanstandet würden, ein in das Endvermögen der Beklagten einzustellender Unternehmenswert nicht angenommen werden könne.
Dies sei auch darauf zurückzuführen, dass der Sachverständige den sog. "kalkulatorischen Unternehmerlohn", um den der Ertrag zu bereinigen sei, bevor er zur Unternehmensbewertung herangezogen werde, zu niedrig angesetzt habe.
Das OLG kam letztendlich zu dem Ergebnis, dass dem Kläger nach § 1378 BGB lediglich eine Ausgleichsforderung von 3.431,69 EUR zuerkennt werden könne.
Link zur Entscheidung
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 14.04.2009, 2 UF 273/08