Normenkette

§ 14 WEG, § 242 BGB, § 1004 BGB

 

Kommentar

1. Der einzelne Miteigentümer besitzt nach § 1004 BGB einen Beseitigungsanspruch gegen einen anderen Miteigentümer (der das Gemeinschaftseigentum eigenmächtig nachteilig baulich verändert hat), bedarf also keiner Ermächtigung durch die Gemeinschaft (BGH, NJW 92, 978). Zur Vorbereitung eines solchen Anspruchs wegen seitens eines anderen Miteigentümers unzulässigerweise in das Gemeinschaftseigentum eingreifender Umbaumaßnahmen kann dem einzelnen Eigentümer auch ein Auskunftsanspruch zustehen. Allerdings ergibt sich daneben (in Ergänzung der Auskunft) eine Vorlagepflicht von Unterlagen nur, soweit solche überhaupt (bereits) existieren; zur Herstellung neuer Unterlagen im Rahmen des hier erhobenen Auskunftsanspruchs ist der Stör-Miteigentümer nicht verpflichtet. Der Antragsteller hat aus eigenem Recht auch keinen Anspruch darauf, dass der Antragsgegner allen Miteigentümern die geforderten Auskünfte erteilt.

2. Ob und inwieweit ein Antragsgegner als Verursacher einer Störung (Handlungsstörer) nach § 1004 BGB auch nach Veräußerung seiner Wohnung weiterhin auf Beseitigung in Anspruch genommen werden kann, musste im vorliegenden Verfahren nicht abschließend entschieden werden. Art und Umfang der Auskunftspflicht bestimmen sich i.Ü. nach § 242 BGB; es ist deshalb in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei Veräußerung einer Sache ein zur effektiven Rechtsverfolgung gegen den Erwerber erforderlicher Auskunftsanspruch auch gegen den früheren Besitzer unter dem Gesichtspunkt "nachwirkender Treuepflicht"bestehen kann (vgl. z.B. OLG Hamm, NJW 93, 2623). Im vorliegenden Fall ist eine solche nachwirkende Treuepflicht des Antragsgegners (Veräußerers) schon deshalb zu bejahen, weil im Zweifel nur er als möglicher Störer die erforderlichen Einzelheiten kennt, die zur Beurteilung eines Anspruches nach § 1004 BGB erforderlich sind.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.11.1996, 3 Wx 516/94= WE 4/97, 149).

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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