Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache
Verfahrensgang
AG Düsseldorf (Aktenzeichen 291 II 229/93 WEG) |
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 25 T 1398/93) |
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Amtsgerichts Düsseldorf vom 8.11.1993 teilweise wie folgt abgeändert:Dem Antragsgegner wird aufgegeben, der Antragstellerin über die von ihm in den Wohnungen Nr. 9 und Nr. 10 einschließlich des zur Wohnung Nr. 10 gehörenden Spitzbodens des Hauses P. 1 durchgeführten Umbau- und Ausbaumaßnahmen Auskunft zu geben und – soweit vorhanden –
- Pläne (Grundrisse und Schnitte) über die Zuordnung, Nutzung und Erweiterung des Sondereigentums im Dachgeschoß und Spitzboden, sowie Eingriffe in das Gemeinschaftseigentum in diesem Bereich.
- Nachweise über Standsicherheit. Schallschutz, Wärmeisolierung, Wärmebedarfsberechnung und erforderliche Fluchtwege
vorzulegen, aus denen die von ihm durchgeführten Maßnahmen ersichtlich sind.
2. Der weitergehende Antrag, die weitergehende Beschwerde und die weitergehende weitere Beschwerde werden, soweit das Verfahren nicht in der Beschwerdeinstanz teilweise für erledigt erklärt worden ist, zurückgewiesen.
3. Von den Gerichtskosten des Verfahrens (alle drei Instanzen.) tragen die Antragstellerin 1/3 und der Antragsgegner 2/3.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet in allen drei Instanzen nicht statt.
WERT der weiteren Beschwerde: bis 5.000, – DM.
Gründe
I. Wegen des Sach- und Streitstandes in der ersten und zweiten Instanz wird auf den angefochtenen Beschluß verwiesen.
Das Landgericht hat die Zurückweisung des Antrages der Antragstellerin durch das Amtsgericht hinsichtlich des nicht erledigten Teils (bereits durchgeführte Arbeiten) bestätigt und zur Begründung ausgeführt:
Ein Anspruch der Antragstellerin gegen den Antragsgegner auf Auskunftserteilung ergebe sich nicht aus der Erklärung des Antragsgegners in der Eigentümerversammlung vom 25.2.1993. Der Antragsgegner habe in dieser Eigentümerversammlung erklärt, daß er einen Entwurf für einen Bauantrag zur wohnwirtschaftlichen Nutzung des Spitzbodens fertigen lasse. Dieser solle dann dem Verwalter und der Antragsteller in zur Stellungnahme vorgelegt werden, insbesondere im Hinblick auf den Einbau von Fenstern. Diese Äußerung stelle aber ersichtlich keine rechtsverbindliche Erklärung dar, die der Antragstellerin einen klagbaren Anspruch gegen den Antragsgegner habe geben sollen. Es handele sich um eine bloße Absichtserklärung ohne rechtsverbindlichen Charakter.
Ein Auskunftsanspruch ergehe sich auch nicht aus dem Gesetz. Das WEG sehe keinen Auskunftsanspruch des einen Miteigentümers gegen den anderen vor. Ein solcher sei auch nicht in den §§ 741 ff BGB geregelt. Ein Auskunftsanspruch ergebe sich auch nicht aus Treu und Glauben, § 242 BGB. Nach Treu und Glauben bestehe eine Auskunftspflicht, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich brächten, daß der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen sei und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewißheit erforderliche Auskunft unschwer geben könne. Zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner bestehe aber keine Sonderverbindung in der Weise, daß die Antragstellerin Berechtigte und der Antragsgegner Verpflichteter sei. Die Antragstellerin müsse vielmehr in einer Wohnungseigentümerversammlung den Antrag stellen, daß die Gemeinschaft ihren gesetzlichen Auskunftsanspruch nach §§ 28 WEG, 666, 675 BGB gegen den Verwalter geltend mache. Die Antragstellerin habe selbst vorgetragen, daß der Verrwalter von dem Antragsgegner informiert worden wäre. Weiterhin habe die Antragstellerin vorgetragen, daß ein Nachteil für das Gemeinschaftseigentum zu erwarten sei. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums würde der Gesamtheit der Wohnungseigentümer zustehen. Die Berechtigten und Verpflichteten des Auskunftsanspruchs seien identisch mit den Berechtigten und Verpflichteten des Hauptanspruchs. Bei Verletzung von Gemeinschaftseigentum komme ein Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den schädigenden Wohnungseigentümer in Betracht. Ein etwaiger Auskunftsanspruch würde daher der Wohnungseigentümergemeinschaft zustehen. Es sei keinerlei Bedürfnis ersichtlich, einen individuellen Auskunftsanspruch des einzelnen Eigentümers zu bejahen. Es sei in keiner Weise ersichtlich, daß die Antragstellerin sich vergeblich an die Wohnungseigentümergemeinschaft gewandt habe.
Die Antragstellerin hat gegen die Entscheidung des Landgerichts weitere Beschwerde eingelegt.
II. Die weitere Beschwerde der Antragstellerin führt zur teilweisen Abänderung des angefochtenen Beschlusses nach Maßgabe des Tenors dieser Entscheidung, weil die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Gesetzes im Sinne des § 27 FGG beruht.
1. In dem angefochtenen Beschluß wird der von der Antragstellerin...