Leitsatz
Ein berichtigter amtlicher Aufteilungsplan ist zur Eintragung einer änderung im Grundbuch dann ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn an einem im Grundbauch als Sondereigentum ausgewiesenen Raum (hier: Keller) das Sondereigentum aufgehoben und an diesem nunmehr gemeinschaftliches Eigentum begründet wird und der betroffene Raum in der Eintragungsbewilligung eindeutig und zweifelsfrei bezeichnet werden kann.
Sachverhalt
Die Keller dreier Wohnungseigentümer sollten gemeinschaftliches Eigentum werden. Die Teilungserklärung wurde folglich derart abgeändert, daß das Sondereigentum an den entsprechend der jeweiligen Eigentumswohnungen mit Nummern bezeichneten Kellern aufgehoben wurde.
Das Grundbuchamt verweigerte jedoch die Eintragung im Wohnungsgrundbuch und verlangte die Vorlage eines amtlich berichtigten Aufteilungsplans für das Kellergeschoß.
Entscheidung
Ausnahmsweise war hier ein amtlich berichtigter Aufteilungsplan nicht erforderlich. Die änderungen waren demnach nur aufgrund der geänderten Teilungserklärung einzutragen.
Das deutsche Sachen- und Grundbuchrecht wird vom sog. Bestimmtheitsgrundsatz beherrscht. Die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage und Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudeteile muß daher ersichtlich sein. Aufschluß hierüber gibt jeweils die von der Baubehörde mit Unterschrift und Stempel versehene Bauzeichnung, in der alle zu demselben Wohnungseigentum gehörenden Einzelräume mit der jeweils gleichen Nummer gekennzeichnet sind. Diesem sog. Aufteilungsplan kommt also bei der Bezeichnung des Gegenstands des Sondereigentums grundsätzliche Bedeutung zu. Folglich ist dieser bei der Anlegung von Wohnungsgrundbüchern im Zusammenhang mit der Begründung von Wohnungseigentum der Eintragungsbewilligung beizufügen. Als Anlage zur Eintragungsbewilligung wird der Aufteilungsplan Gegenstand der Grundbucheintragung.
Wird nach Begründung des Wohnungseigentums und nach dem Anlegen der Wohnungsgrundbücher die sich aus der Eintragungsbewilligung und dem Aufteilungsplan ergebende Zuordnung einzelner Gebäudeteile zum Sondereigentum oder zum gemeinschaftlichen Eigentum nachträglich geändert, ist zur Eintragung im Grundbuch grundsätzlich eine entsprechende Eintragungsbewilligung und zusätzlich auch ein geänderter Aufteilungsplan erforderlich.
Dieser Grundsatz erlaubt jedoch Ausnahmen. Kann nämlich durch die Beschreibung der änderung in der Eintragungsbewilligung im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Aufteilungsplan Umfang und Ausmaß der änderung eindeutig und zweifelsfrei festgelegt werden, wäre es nach Ansicht der Richter bloßer Formalismus, einen geänderten behördlichen Aufteilungsplan zu verlangen.
Ein derartiger Ausnahmefall lag hier vor. In dem bei Begründung des Wohnungseigentums vorgelegten Aufteilungsplan sind die Keller entsprechend der Nummern ihrer Zugehörigkeit zu den einzelnen Wohnungen im Kellergeschoßplan eingezeichnet. In der in der Eintragungsbewilligung enthaltenen Erklärung, daß das Sondereigentum an diesen Kellern aufgehoben wird, und die davon betroffenen Räume Sondereigentum werden sollen, ist eindeutig und zweifelsfrei bestimmt, was künftig Sondereigentum und was Gemeinschaftseigentum ist. Die Berichtigung des Aufteilungsplans könnte nur so aussehen, daß die bei den drei Kellern eingezeichneten Nummern entfernt würden. Und das wäre nach allem nicht notwendig um dem Bestimmtheitsgrundsatz genüge zu tun.
Link zur Entscheidung
BayObLG, Beschluss vom 09.12.1997, 2Z BR 157/97
Fazit:
Die beabsichtigte änderung wird im Grundbuch übrigens wie folgt vorgenommen: Bei den Eigentumsrechten der betroffenen Wohnungseigentümer wird im Bestandsverzeichnis in der Hauptspalte jeweils das Wort "Keller" gerötet. Die Rötung bringt dabei zum Ausdruck, daß das Sondereigentum an den Kellern aufgehoben ist. In Spalte 6 des Wohnungsgrundbuchs wird ein Vermerk eingetragen, nachdem der Gegenstand des Sondereigentums bezüglich der Keller entsprechend geändert wurde.