Leitsatz

  1. Rechtsmittel gegen Berichtigungsbeschluss des Gerichts
  2. Kostenentscheidung des Tatrichters nur beschränkt nachprüfbar
 

Normenkette

(§ 45 Abs. 1 WEG; § 319 ZPO; §§ 20a Abs. 2, 27 Abs. 2, 29 FGG)

 

Kommentar

1. Grundsätzlich setzt auch in WE-Sachen die Bekanntmachung eines Berichtigungsbeschlusses keine neue Rechtsmittelfrist in Lauf. Stellt jedoch erst die Berichtigung das volle Ausmaß des Unterliegens klar, so kann für die Rechtsmittelfrist jedenfalls dann auf den Berichtigungsbeschluss abgestellt werden, wenn die Unrichtigkeit vorher für einen Beteiligten nicht offenkundig war.

2. Bei der auf § 47 WEG beruhenden Kostenentscheidung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung des Tatrichters, die beim Rechtsbeschwerdegericht nur auf ihre Gesetzmäßigkeit überprüft werden kann (vgl. §§ 27 FGG und 561 Abs. 2 ZPO), d.h. ob von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen oder gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrenssätze verstoßen wurde oder ob der Tatrichter von seinem Ermessen einen dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwider laufenden oder die Grenzen des eingeräumten Ermessens überschreitenden und damit rechtlich fehlerhaften Gebrauch gemacht hat (h.M.); vorliegend waren derartige Mängel in der landgerichtlichen Entscheidung nicht erkennbar.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 22.11.2001, 2Z BR 125/01)

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