Leitsatz

In einem Kostenfestsetzungsverfahren ging es um die Erstattungsfähigkeit der Kosten für ein Privatgutachten, das der Beklagte in einem zivilrechtlichen Verfahren hatte erstellen lassen, nachdem aufgrund eines Beweisbeschlusses des Landgerichts bereits ein Gutachten von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen erstellt worden war. Der gerichtliche Sachverständige hatte entsprechend dem ihm erteilten gerichtlichen Auftrag auch die Feststellungen der von den Parteien jeweils eingeholten Privatgutachten zu berücksichtigen.

Das Brandschutzgutachten des gerichtlichen Sachverständigen stand in zwei wesentlichen Punkten nicht im Einklang mit dem Verteidigungsvorbringen der Beklagten. Es wurde den Parteien zur Kenntnis und zur Mitteilung übersandt, ob und ggf. zu welchen Fragen eine Anhörung des Sachverständigen gewünscht werde. Ferner wurde Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag gewährt.

Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte ein Ingenieurbüro zur Überprüfung und zur Fertigung einer Stellungnahme zum gerichtlichen Sachverständigengutachten herangezogen.

Im Rahmen ihres Kostenfestsetzungsantrages wurde zunächst die Festsetzung der Privatgutachterkosten zurückgewiesen. Die hiergegen von der Beklagten eingelegte sofortige Beschwerde war erfolgreich.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Nach Auffassung des OLG waren bei der Kostenfestsetzung die Kosten für das von der Beklagten in Auftrag gegebenen Privatgutachten zu berücksichtigen. Die Frage der Erstattungsfähigkeit dieser Kosten hänge davon ab, ob und inwieweit die Heranziehung des Privatsachverständigen erforderlich gewesen sei, um eine sachgerechte Verteidigung der Beklagten durch substantiierten Vortrag zu ermöglichen. Eine Notwendigkeit sei zu bejahen, wenn und soweit der Partei mangels der nötigen Sachkunde eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht ohne Hinzuziehung eines Privatgutachters möglich wäre (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., § 91 Rz. 13 "Privatgutachten").

Unter Kostengesichtspunkten sei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte ein Ingenieurbüro zur Überprüfung und zur Fertigung einer Stellungnahme zum gerichtlichen Sachverständigengutachten herangezogen habe. Dies sei aus ihrer Sicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlich gewesen. Für die Beklagte sei im Zeitpunkt der Übersendung des gerichtlichen Gutachtens mit der Aufforderung zur Stellungnahme nicht mit Sicherheit vorhersehbar gewesen, wie das Gericht das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen verwerten und ob und gegebenenfalls mit welchem weiteren Vortrag und Beweiserbieten der Klägerin auf das Sachverständigengutachten reagiert werden würde.

Dementsprechend oblag es ihr, den technischen Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen entgegenzutreten. Hierzu bedurfte sie - da es ihr an der notwendigen technischen Sachkenntnis gefehlt habe - der Hinzuziehung eines Sachverständigen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.05.2007, I-10 W 16/07

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