Leitsatz
Das erstinstanzliche Gericht hatte den Versorgungsausgleich zwischen den Parteien durch Beschluss geregelt. Hierbei hatte es in seiner Ausgleichsberechnung aufseiten des Ehemannes hinsichtlich der ehezeitbedingten Versorgung bei der Bayerischen Apothekerversorgung einen falschen Betrag für die Monatsrente zugrunde gelegt. Die dort von ihm erworbenen Anwartschaften beliefen sich auf 788,98 EUR und nicht - wie vom FamG angenommen - auf 788,98 DM. Hinzu kam, dass das erstinstanzliche Gericht diese Anwartschaften als volldynamisch und nicht lediglich als teildynamisch behandelt hatte. Zudem hatte es die von beiden Parteien während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften bei der Pensionsversicherungsanstalt Wien außer Betracht gelassen.
Gegen den Beschluss des erstinstanzlichen Gerichts legten sowohl die Bayerische Apothekerversorgung als Verfahrensbeteiligte zu 1) als auch die Ehefrau Beschwerde ein. Die Beschwerde der Verfahrensbeteiligten zu 1) war erfolgreich, die Beschwerde der Ehefrau hingegen hatte letztendlich keinen Erfolg.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Nach Auffassung des OLG blieb die Wertsteigerung der von dem Ehemann erworbenen Anwartschaften bei der Bayerischen Apothekerversorgung weit hinter den Weitsteigerungen volldynamischer Versorgungssysteme zurück. Infolgedessen war nach dortiger Auffassung eine Umrechnung in ein volldynamisches Anrecht vorzunehmen. Dabei war weiter zu berücksichtigen, dass das erstinstanzliche Gericht von einer falschen ehezeitlichen Monatsrente ausgegangen war und statt eines Betrages von 788,98 EUR einen Betrag von 788,98 DM aufseiten des Ehemannes in die Berechnung eingestellt hatte.
Weiter sei zu berücksichtigen, dass beide Parteien - wie sich im Laufe des Beschwerdeverfahrens herausgestellt habe - während der Ehezeit Rentenanwartschaften bei der Pensionsversicherungsanstalt Wien erworben hatten. Auch diese Versorgungsanrechte seien in die Ausgleichsberechnung mit einzubeziehen.
Stehe nämlich dem Versorgungsanspruch des einen Ehegatten gegen einen deutschen Versorgungsträger ein Versorgungsanrecht des anderen Ehegatten gegen einen ausländischen Versorgungsträger gegenüber, so sei zunächst zu ermitteln, welches Anrecht das höherwertige sei. Sei es das inländische, komme es zum Splitting; sei es das ausländische, finde ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich statt (Johannsen/Henrich, Eherecht, 4. Aufl. 2003, Art. 17 EGBGB, Rz. 73, m.w.N.).
Die zuerst genannte Alternative liege auf beiden Seiten vor. Dies ergebe eine Gegenüberstellung der erworbenen gesetzlichen Anwartschaften. Die von der Ehefrau erhobene Beschwerde habe letztendlich keinen Erfolg haben können, obgleich ihr Anliegen aufseiten des Ehemannes die zutreffenden Euro-Werte bei den von ihm erworbenen Anwartschaften bei der Bayerischen Apothekerversorgung einzustellen, berechtigt gewesen sei. Der Übertragungsfehler, der dem erstinstanzlichen Gericht insoweit unterlaufen war, führe letztendlich nicht zu dem von ihr verfolgten Ziel, da er dadurch kompensiert werde, dass erstinstanzlich fälschlicherweise bei den bei der Versorgungskammer von dem Ehemann erworbenen ehezeitbedingten Anwartschaften von volldynamischen ausgegangen worden war. Dies sei jedoch unzutreffend. Die bei der Bayerischen Versorgungskammer erworbenen Anwartschaften seien lediglich teildynamisch.
Auch der Umstand, dass sich durch die geänderten Werte und die Einbeziehung der in Österreich erworbenen Anwartschaften die Ausgleichsrichtung umgekehrt habe, rechtfertige es nicht - wie von der Ehefrau gewünscht - den Versorgungsausgleich auszuschließen. Die von ihr insoweit vorgebrachten Umstände könnten einen solchen Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht begründen. Ein Fall des § 1587c Nr. 1 BGB liege nicht vor. Nach Auffassung des OLG hatte die Ehefrau nicht schlüssig dargetan, dass es unter Berücksichtigung der beiderseitigen Vermögensverhältnisse grob unbillig wäre, sie in Anspruch zu nehmen.
Link zur Entscheidung
OLG Köln, Beschluss vom 27.03.2006, 4 UF 198/03