Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung der von beiden Parteien während der Ehezeit erworbenen österreichischen Rentenanwartschaften bei der Pensionsversicherungsanstalt Wien im Versorgungsausgleich

 

Leitsatz (redaktionell)

Haben beide Parteien während der Ehezeit österreichische Rentenanwartschaften bei der Pensionsversicherungsanstalt Wien erworben, sind diese Versorgungsanrechte in die Ausgleichsberechnung zum öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich mit einzubeziehen, wenn das inländische Anrecht das höherwertige ist. Steht nämlich dem Versorgungsanspruch des einen Ehegatten gegen einen deutschen Versorgungsträger ein Versorgungsanrecht des anderen Ehegatten gegen einen ausländischen Versorgungsträger gegenüber, so ist zunächst zu ermitteln, welches höherwertig ist. Ist es das inländische, kommt es zum Splitting; ist es das ausländische, findet ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich statt (vgl. hierzu Johannsen/Henrich, Eherecht, 4. Aufl. 2003, Art. 17 EGBGB, Rz. 73 m.w.N.). Liegt die erstgenannte Alternative auf beiden Seiten vor, findet ebenfalls das Rentensplitting statt.

 

Normenkette

BGB § 1587a Abs. 1, 3-4, § 1587b Abs. 1-2, 3 S. 3 Halbs. 2; VAHRG § 1 Abs. 3, § 2

 

Verfahrensgang

AG Bonn (Beschluss vom 18.08.2003; Aktenzeichen 47 F 457/01 VA)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Verfahrensbeteiligten zu 1) (Bayerische Apothekerversorgung) wird der Beschluss des AG - FamG - Bonn vom 18.8.2003 - 47 F 457/01 (VA) - wie folgt abgeändert:

Vom Versicherungskonto Nr. ..1 der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (ehemals BfA) werden auf ein für den Antragsteller bei der gesetzlichen Rentenversicherung einzurichtendes Versicherungskonto Rentenanwartschaften von monatlich 26,15 EUR, bezogen auf den 31.10.2001, übertragen.

Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

II.1. Für die erste Instanz verbleibt es bei der amtsgerichtlichen Kostenentscheidung im oben genannten amtsgerichtlichen Beschluss.

2. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens. Im Übrigen tragen die übrigen Verfahrensbeteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Antragsgegnerin trägt 4/5 der Gerichtskosten. Im Übrigen werden Gerichtskosten nicht erhoben.

 

Gründe

Die Beschwerden der Verfahrensbeteiligten zu 1) sowie der Antragsgegnerin sind zulässig. Die Beschwerde der Verfahrensbeteiligten zu 1) ist auch in vollem Umfang begründet. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist nur insoweit begründet, als sie zu Recht rügt, dass das AG seiner Ausgleichsberechnung auf Seiten des Antragstellers hinsichtlich der ehezeitbedingten Versorgung bei der Bayerischen Apothekerversorgung einen falschen Betrag für die Monatsrente zugrunde gelegt hat, weil es statt des zutreffenden Euro-Wertes von einem entsprechenden DM-Wert ausgegangen ist. Dies führt aber aus anderen, unten noch zu erläuternden Gründen nicht zu einer nunmehr im Beschwerdeverfahren begehrten Erhöhung von auf die Antragsgegnerin zu übertragenden Anwartschaften.

I. Beschwerde der Verfahrensbeteiligten zu 1):

Zur Recht rügt die Verfahrensbeteiligte zu 1), dass das FamG die vom Antragsteller bei ihr erworbene Anwartschaft als volldynamisch und nicht lediglich als teildynamisch behandelt hat. Zutreffend verweist die Verfahrensbeteiligte zu 1) hierzu auf die Rechtsprechung des BGH (BGH v. 23.9.1987 - IVb ZB 18/85, MDR 1988, 130 = FamRZ 1987, 1241; v. 10.7.2002 - XII ZB 122/99, BGHReport 2002, 1082 = FamRZ 2002, 1554). Die hiergegen gerichteten Angriffe der Antragsgegnerin greifen nicht durch. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der seit 1991 stattfindenden Anpassung der Rentenpunkte der Anwartschaften bei der Bayerischen Apothekerversorgung. Diese sind im Finanzierungssystem der Bayerischen Apothekerversorgung in erster Linie technischer Natur. Soweit sich daraus auch effektive Wertsteigerungen der Anwartschaft ergeben, bewegen diese sich gewöhnlich im Prozentbereich von bloßen Rundungsdifferenzen. Damit aber bleibt die Wertsteigerung der Anwartschaft auch weiter hinter den Wertsteigerungen volldynamischer Versorgungssysteme zurück. Infolgedessen hatte eine Umrechnung in ein volldynamisches Anrecht zu erfolgen. Dabei war weiter zu berücksichtigen, dass das FamG bei der Berechnung der Anwartschaften des Antragstellers von einer falschen ehezeitlichen Monatsrente ausgegangen ist. Diese beläuft sich nämlich, wie sich aus der Auskunft der Bayerischen Apothekerversorgung vom 7.3.2002 (vgl. Bl. 31-34 GA) und der Richtigstellung im Schreiben vom 8.10.2003 (Bl. 98 GA) ergibt, auf 788,98 EUR und nicht - wie vom FamG angenommen - auf 788,98 DM. Umgerechnet ergibt die einzusetzende ehezeitliche Monatsrente damit einen Betrag von 1.543,11 DM.

Weiter war zu berücksichtigen, dass - wie sich im Verlauf des Beschwerdeverfahrens herausgestellt hat - beide Parteien während der Ehezeit Rentenanwartschaften bei der Pensionsversicherungsanstalt Wien erworben haben. Diese be...

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