Leitsatz
Im Rahmen eines aus dem Verbundverfahren abgetrennten Verfahren zum Versorgungsausgleich ging es um die Frage der Berücksichtigung der von dem Ehemann bei der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung (HZV) der DRV Saarland erworbenen Zusatzrente.
Sachverhalt
Die Parteien hatten im Oktober 1988 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Antragstellers war der Antragsgegnerin am 26.2.2005 zugestellt worden.
Während der Ehezeit vom 1.10.1988 bis zum 31.1.2005 hatten beide Parteien Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See erworben. Außerdem hatte der Antragsteller bei der Deutschen Rentenversicherung Saarland - Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung - (Beteiligte zu 2) Anwartschaften auf eine bis zum 31.12.2002 umlagefinanzierte Zusatzrente und bei der H-Kasse VVaG eine volldynamische Anwartschaft der betrieblichen Altersversorgung erworben. Darüber hinaus bestand für ihn eine betriebliche Altersversorgung bei der Firma E..
Das erstinstanzliche Gericht hat die Ehe der Parteien vorab geschieden, den Versorgungsausgleich abgetrennt und durch den angefochtenen Beschluss den Versorgungsausgleich dahingehend geregelt, dass es von dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der Knappschaft Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 203,50 EUR sowie zusätzlich i.H.v. weiteren monatlich 14,06 EUR - jeweils bezogen auf das Ende der Ehezeit - auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Knappschaft übertragen und die Umrechnung der Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte angeordnet hat.
Hiergegen wandte sich die Beteiligte zu 2 (AZV) mit ihrer Beschwerde und machte geltend, dass das erstinstanzliche Gericht aufseiten des Antragstellers die Anwartschaften aus der umlagefinanzierten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung i.H.v. 65,25 EUR zu Unrecht nicht berücksichtigt habe.
Die Beschwerde führte zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
Entscheidung
Zu Recht sei mit der Beschwerde beanstandet worden, dass das erstinstanzliche Gericht bei der Berechnung des Versorgungsausgleichs die Anwartschaften des Antragstellers bei der HZV nicht berücksichtigt habe.
Wie sich aus deren Auskunft ergebe, habe der Antragsteller dort Anwartschaften auf eine Zusatzrente i.H.v. monatlich 65,25 EUR erworben. Diese seien ohne Weiteres im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen. Das daneben auch Anwartschaften des Antragstellers bei der H.-Kasse VVaG bestanden hätten, beruhe darauf, dass nach dem Gesetz zur Regelung der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im Saarland die bisherige umlagefinanzierte Zusatzrente ab dem 1.1.2003 auf eine kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung umgestellt worden sei.
Link zur Entscheidung
Saarländisches OLG, Beschluss vom 08.05.2006, 6 UF 31/06