Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung der von dem Ehemann bei der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung (HZV) der DRV Saarland erworbenen Zusatzrente im Versorgungsausgleich
Leitsatz (redaktionell)
Während der Ehezeit von einer der Parteien erworbene Anwartschaften bei der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung (HZV) sind in die Ausgleichsbilanz einzustellen und beim Versorgungsausgleich zu berücksichtigen.
Normenkette
BGB § 1587a Abs. 1, § 1587b Abs. 2, 6; VAHRG § 1 Abs. 3, § 3b Abs.1 Nr. 1
Verfahrensgang
AG Neunkirchen (Beschluss vom 14.02.2006; Aktenzeichen 17 F 28/05 VA) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Deutsche Rentenversicherung Saarland, Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung, wird der Beschluss des AG - FamG - in Neunkirchen vom 14.2.2006 - 17 F 28/05 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Vom Versicherungskonto Nr. des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See werden auf das Versicherungskonto Nr. der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Rentenanwart-schaften i.H.v. monatlich 203,50 EUR, bezogen auf den 31.1.2005, übertragen. Der Monatsbetrag der zu übertragenden Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Zu Lasten der Anwartschaften des Antragstellers auf Zusatzrente bei der Deutschen Rentenversicherung Saarland - Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung (Versicherungsnummer:) werden auf dem Versicherungskonto Nr. der Antragsgegnerin
bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. monatlich 32,63 EUR, bezogen auf den 31.1.2005, begründet. Der Monatsbetrag der zu begründenden Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Zusätzlich werden vom Versicherungskonto Nr. des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auf das Versicherungskonto Nr. der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 11,88 EUR, bezogen auf den 31.1.2005, übertragen. Der Monatsbetrag der zu übertragenden Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszuges bleibt es bei der erstinstanzlichen Entscheidung.
3. Beschwerdewert: 2.000 EUR.
Gründe
I. Der am. Januar 1962 geborene Ehemann (Antragsteller) und die am ... Mai 1967 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am. Oktober 1988 die Ehe geschlossen, aus der eine 1989 geborene Tochter hervorgegangen ist. Der Scheidungsantrag des Antragstellers ist der Antragsgegnerin am 26.2.2005 zugestellt worden.
Während der Ehezeit (1.10.1988 bis 31.1.2005) haben beide Parteien Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Knappschaft, Beteiligte zu 1) erworben. Zudem hat der Antragsteller bei der Deutschen Rentenversicherung Saarland - Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung (HZV, Beteiligte zu 2) Anwartschaften auf eine (bis 31.12.2002 umlagefinanzierte) Zusatzrente und (in der Zeit ab 1.1.2003 nach der Umstellung des bis dahin umlagefinanzierten Anspruchs auf eine Zusatzrente auf eine kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung, mit deren Durchführung die HZV eine ...-kasse beauftragt hat) bei der H. ...-kasse VVaG eine volldynamische Anwartschaft der betrieblichen Altersversorgung erworben. Darüber hinaus besteht für den Antragsteller eine betriebliche Altersversorgung bei der Firma E..
Das FamG hat die Ehe der Parteien vorab geschieden (rechtkräftig seit dem 26.8.2005) und durch den angefochtenen Beschloss, auf den Bezug genommen wird, den Versorgungsausgleich dahingehend geregelt, dass es von dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der Knappschaft Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 203,50 EUR sowie zusätzlich i.H.v. weiteren monatlich 14,06 EUR - jeweils bezogen auf den 31.1.2005 - auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Knappschaft übertragen und die Umrechnung der Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte angeordnet hat.
Hiergegen wendet sich die HZV mit ihrer Beschwerde, mit der sie geltend macht, dass das FamG auf Seiten des Antragstellers die Anwartschaften aus der umlagefinanzierten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung i.H.v. monatlich 65,25 EUR zu Unrecht nicht berücksichtigt habe.
Die Antragsgegnerin schließt sich der Beschwerde an. Die übrigen Beteiligten haben sich zu der Beschwerde nicht geäußert.
II. Die gem. §§ 621e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 6, 621e Abs. 3, 517, 520 ZPO zulässige Beschwerde führt zur Abänderung des angefochtenen Entscheidung wie aus der Beschlussformel ersichtlich.
Mit der Beschwerde wird zu Recht beanstandet, dass das FamG bei der Berechnung des Versorgungsausgleichs die Anwartschaften des Antragstellers bei der HZV nicht berücksichtigt hat. Wie sich aus deren Auskunft vom 8.4.2005 ergibt...