Leitsatz
Zwei minderjährige Kinder nahmen im Wege der Abänderungsklage ihren Vater auf Zahlung höheren Unterhalts in Anspruch. Ihre Eltern waren geschieden. Sie lebten bei ihrer Mutter. Aus der Ehe ihrer Eltern war ein weiterer am 1.6.1986 geborener Sohn hervorgegangen. Für alle drei Kinder war der Kindesunterhalt zuletzt durch Teilurteil des AG vom 6.5.2002 tituliert worden. Seinerzeit war der Beklagte verurteilt worden, für den im Jahre 1986 geborenen Sohn Unterhalt i.H.v. 180,00 EUR, für die Klägerin zu 1. solchen i.H.v. von 153,00 EUR und für den Kläger zu 2. 118,00 EUR monatlich zu zahlen.
Beide Elternteile waren wieder verheiratet, der Beklagte seit November 2002. Seine zweite Ehefrau arbeitete nicht und betreute zwei Kinder aus einer früheren Beziehung, die in den Jahren 1990 und 1991 geboren worden waren.
Die Mutter der Kläger verfügte über keinerlei Einkünfte.
Die Kläger haben mit der Klage Abänderung auf Zahlung der Mindestunterhaltsbeträge ab März 2002 geltend gemacht. Einen Abänderungsgrund sahen sie in dem Umstand, dass der Beklagte nur noch für zwei Kinder Unterhalt zu zahlen habe.
Der Beklagte wehrte sich gegen die Abänderung und hielt einen Abänderungsgrund für nicht gegeben. Anderes könne nur dann gelten, wenn die Mutter der Kläger für den ältesten Sohn erkläre, dass dessen Bedarf aus eigenem Einkommen gedeckt sei und sie im Hinblick darauf auf die Rechte aus dem Urteil vom 16.5.2002 verzichte.
Im Übrigen sei er über den titulierten Betrag hinaus nicht leistungsfähig.
Der Beklagte beantragte Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren unter Beifügung eines Entwurfs der Berufungsschrift.
Das OLG bewilligte Prozesskostenhilfe insoweit, als der Beklagte verurteilt worden war, an die Kläger für die Monate März bis Juni 2003 mehr als jeweils 176,00 EUR und an die Klägerin zu 1. ab Juli 2003 mehr als 183,00 EUR Unterhalt zu zahlen. Mit der von ihm nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingelegten Berufung erstrebte der Beklagte Abänderung des Urteils im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hielt die Abänderungsklage für zulässig, jedoch nur teilweise begründet.
Abänderungsgründe sah das OLG in dem Wegfall des unterhaltsberechtigten ältesten Sohnes, da dieser seinen Unterhaltsbedarf zurzeit selbst decken könne sowie durch die in der ab 1.7.2003 geänderten Düsseldorfer Tabelle.
Auszugehen sei von einem monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten i.H.v. 1.500,00 EUR. Dieser Betrag sei in erster Instanz zwischen den Parteien unstreitig gewesen. Soweit die Kläger nunmehr in der Berufungsinstanz erstmalig behaupteten, der Beklagte verdiene mindestens 1.600,00 EUR, sei dies als Behauptung ins Blaue hinein zu werten und somit unbeachtlich.
Eine Herabsetzung seines Einkommens komme auch im Hinblick auf den Splittingvorteil in der neuen Ehe nicht in Betracht. Der Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder richte sich auch nach der Entscheidung des BVerfG zur Nichtberücksichtigung des Splittingvorteils bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs des geschiedenen Ehegatten (BVerfG v. 7.10.2003 - 1 BvR 246/93, FamRZ 2003, 1821) nach dem tatsächlichen Einkommen des Beklagten, da die Höhe des kindlichen Bedarfs sich aus der Lebensstellung der Eltern ableite, wozu auch der mit der Wiederheirat verbundene Steuervorteil gehöre.
Bei Zugrundelegung eines Nettoeinkommens des Beklagten von 1.500,00 EUR verbleibe nach Abzug des notwendigen Selbstbehalts i.H.v. 840,00 EUR eine Verteilungsmasse von 660,00 €. Dieser stehe bis Juni 2003 ein Bedarf von 1.150,00 EUR der Unterhaltsberechtigten gegenüber. Entgegen der Auffassung der Kläger und des erstinstanzlichen Gerichts gehöre hierzu auch die jetzige Ehefrau des Beklagten, die den Kläger nach § 1609 Abs. 2 S. 1 BGB im Rang gleichstehe. Ihr stehe ein Anspruch auf Familienunterhalt aus § 1360 BGB zu. Dem Grundgedanken dieser Vorschrift entspreche es, dass die Last des Familienunterhalts von beiden Ehegatten gemeinsam getragen werde. Auf welche Weise dabei jeder Ehegatte die ihm obliegende Unterhaltsverpflichtung zu erfüllen habe, bestimme sich nach der konkreten Aufgabenverteilung in der Ehe. Insoweit könnten die Eheleute die Rollenverteilung als auch die Beschaffung und Verteilung des Unterhalts weitgehend frei gestalten.
Die Rollenverteilung in der zweiten Ehe dürfe allerdings grundsätzlich nicht zu Lasten minderjähriger Kinder aus einer früheren Ehe gehe (BGH v. 13.3.1996 - XII ZR 2/95, MDR 1996, 712 = FamRZ 1996, 796).
Eine mit einem vereinbarten Rollenwechsel verbundene Verminderung der Leistungsfähigkeit des geschiedenen Ehegatten dürfe nicht in unzumutbarer Weise zu Lasten der Kinder aus erster Ehe gehen.
Hierum gehe es im vorliegenden Fall jedoch nicht. Die Pflicht des § 1356 Abs. 2 S. 2 BGB, wonach bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit die Ehegatten auf die Belange des anderen Ehegatten und der Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen hätten, gehen nicht soweit, dass der zweite Ehegatte seinerseits zugunsten...