Leitsatz

Das Interesse dauerhaft in Deutschland lebender Ausländer als Wohnungseigentümer oder Mieter einer Eigentumswohnung an einer Parabolantenne als Voraussetzung für den Zugang zu Programmen ihres Heimatlandes hat in der Regel Vorrang vor dem geschützten Interesse der übrigen Wohnungseigentümer an der auch optisch ungeschmälerten Erhaltung ihres Eigentums.

 

Fakten:

Bei der Beurteilung der ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer erfolgten Installation einer Parabolantenne bedarf es einer Abwägung der beiderseits geschützten Interessen. Auf Seiten des Wohnungseigentümers, der die Parabolantenne selbst angebracht hat oder von seinen Mietern hat anbringen lassen, ist neben seinem Eigentumsrecht vor allem das Grundrecht auf Informationsfreiheit zu berücksichtigen. Bei dauerhaft in Deutschland lebenden Ausländern ist zu berücksichtigen, dass sie ein besonderes Interesse daran haben, sich mit Hilfe der Programme ihres Heimatlandes über das dortige Geschehen zu informieren und die kulturelle und sprachliche Bindung aufrecht zu erhalten. Diese Möglichkeit eröffnet in der Regel nur eine Satellitenempfangsanlage. Das besondere Interesse ausländischer Wohnungseigentümer und Mieter an der Installation einer solchen Antenne hat deshalb Vorrang vor dem Interesse der übrigen Wohnungseigentümer an der optisch ungeschmälerten Erhaltung ihres Eigentums.

 

Link zur Entscheidung

Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 12.02.2003, 2 W 217/02

Fazit:

Im Übrigen entfaltet ein Beschluss der Wohnungseigentümer über einen bestimmten Standort der Antenne keine Bindungswirkung, wenn an diesem Standort der Empfang der begehrten Programme nicht gewährleistet ist.

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