Leitsatz
Im Rahmen des Versorgungsausgleichs waren bei dem ausgleichspflichtigen Ehemann unter anderem von ihm während der Ehezeit erworbene Anwartschaften auf eine berufsständische Versorgung bei dem Versorgungswerk der Landesärztekammer (LÄK) berücksichtigt worden. Gegen die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts insoweit legte die Wehrbereichsverwaltung V (WBV) als Beteiligte Beschwerde ein mit dem Ziel, zu erreichen, dass die berufsständische Versorgung des Ehemannes bei der LÄK Hessen mit ihrem Nominalwert und nicht mit ihrem anhand der Barwert-Verordnung dynamisierten Wert in die Ruhensberechnung nach § 55 BeamtVG eingestellt wird.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das Rechtsmittel führte zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das OLG.
Das OLG hat auf der Grundlage der am 25.6.1999 erteilten Auskunft der WBV die für den Versorgungsausgleich maßgebliche Höhe der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften des Ehemannes mit einer durchschnittlichen monatlichen Versorgung i.H.v. 5.620,93 DM mitgeteilt.
Die Höchstgrenze aus der Dienstaltersendstufe der zum Ehezeitende gegebenen Besoldungsgruppe A14 belaufe sich demgegenüber für die Monate Januar bis November auf 5.701,38 DM, für den Monat Dezember auf 10.968,89 DM. In die Ruhensberechnung nach § 55 BeamtVG seien einerseits die dynamischen gesetzlichen Rentenanwartschaften des Ehemannes und andererseits - nach ihrer Dynamisierung - die statischen Anrechte bei der ZVK und die teildynamischen Anrechte bei der LÄK einzustellen. Die im Rahmen der Ruhensberechnung zu berücksichtigenden Anrechte des Ehemannes beliefen sich demnach auf insgesamt 591,51 DM monatlich. Addiere man diesen Betrag zu den vom Ehemann erdienten Versorgungsbezügen, werde die maßgebliche Ruhegehaltshöchstgrenze in den Monaten Januar bis November um jeweils 109,23 DM und im Monat Dezember überhaupt nicht überschritten. Daraus errechne sich ein durchschnittlicher monatlicher Ruhensbetrag i.H.v. 100,13 DM.
Dieser Ruhensbetrag sei von dem Ehezeitanteil der erdienten beamtenrechtlichen Versorgung abzuziehen, so dass insoweit aufseiten des Ehemannes ein monatlicher Betrag von 1.983,20 DM zu berücksichtigen sei.
Das OLG hatte die beim Versorgungswerk der LÄK Hessen erworbenen Anrechte des Ehemannes im Anschluss an die bisherige Rechtsprechung des BGH nur im Leistungsstadium als dynamisch, im Anwartschaftsstadium jedoch als statisch bewertet. Diese Beurteilung war nach Auffassung des BGH richtig.
Der Senat hatte bereits mehrfach entschieden, dass es für die Annahme der Dynamik einer Versorgung im Anwartschaftsstadium nicht ausreicht, wenn - wie hier - die Höhe der Beitragsverpflichtung an den Beitragssatz und an die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung gekoppelt wird und das Mitglied mit jeder Anhebung dieser Bemessungsgrundlage entsprechend höhere Anwartschaften erwerben muss. Diese individuelle Beitragsdynamik entspricht der Anpassung der Anwartschaften an die allgemeine Einkommensentwicklung nach dem Vorbild der gesetzlichen Rentenversicherung nicht (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 20.9.1995 - XII ZB 87/94, FamRZ 1996, 481 [482]; Beschl. v. 10.7.2002 - XII ZB 122/99, BGHReport 2002, 1082 = FamRZ 2002, 1554 [1555]).
Im Falle des Versorgungswerks der LÄK Hessen hat der Senat im Übrigen ein weiteres gewichtiges Kriterium für die fehlende Dynamik im Anwartschaftsstadium in den Regelungen zur Verwendung der Überschüsse gesehen, die nach damaligen Satzungsrecht nur zur Verbesserung der laufenden Renten, nicht aber für eine Wertsteigerung der Rentenanwartschaften verwendet werden durften (BGH, Beschl. v. 21.1.1987 - IVb ZB 155/84, FamRZ 1987, 361 [362]). Auch die insoweit zwischenzeitlich geänderte Rechtslage rechtfertigt nach Auffassung des BGH noch keine andere Beurteilung, obgleich nach § 11 der Versorgungsordnung nunmehr für das Versorgungswerk die Möglichkeit besteht, durch freiwillige zusätzliche Leistungen neben den oder anstelle der Rentenleistungen auch die laufenden Rentenanwartschaften zu erhöhen, falls dies im Hinblick auf den Index der Gesamtwirtschaft angezeigt und im Hinblick auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie die Sicherheitsreserven des Versorgungswerkes vertretbar ist.
Mit ihrer Rechtsauffassung, die Ärzteversorgung des Ehemannes sei mit ihrem Nominalbetrag in die Ruhensberechnung einzustellen, hatte die weitere Beschwerde keinen Erfolg. Insoweit hat der Senat bereits mehrfach ausgesprochen, dass eine statische Versorgungsanwartschaft aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nur nach ihrem anhand der Barwert-Verordnung dynamisierten Wert bei der Ruhensberechnung Berücksichtigung finden kann.
Auch mit dem Einwand, dass der Ehemann bei Eintritt eines fiktiven Versorgungsfalles bereits am Ende der Ehezeit von der LÄK Hessen den vollen Rentenbetrag hätte beanspruchen können und dies bei der Ruhensberechnung des Trägers der beamtenrechtlichen Versorgungslast sogleich in dieser Höhe zu ber...