Leitsatz
Getrennt lebende Eheleute stritten sich über die Höhe des von dem Ehemann zu zahlenden Trennungsunterhalts. In dem Entwurf einer Scheidungsfolgenvereinbarung zwischen den Parteien waren für ihn monatliche Einkünfte von 4.880,00 EUR monatlich aufgeführt. In dem erstinstanzlichen Verfahren reichte er vollständige Gehaltsabrechnungen für die Monate Januar 2004 bis September 2006 ein. Hieraus ergab sich für 2004 ein durchschnittliches monatliches Einkommen von ca. 4.160,00 EUR, für das Jahr 2005 von ca. 3.629,00 EUR und für die ersten 9 Monate des Jahres 2006 Einkünfte in Höhe von ca. 2.954,00 EUR.
Erstinstanzlich wurde er zur Leistung von Trennungsunterhalt auf der Grundlage höherer Einkünfte - so wie in dem Entwurf der Ehescheidungsfolgenvereinbarung aufgeführt - verurteilt.
Hiergegen wehrte er sich mit der Berufung und vertrat die Auffassung, es sei von seinen tatsächlich belegten Einkünften auszugehen. Ab Juni 2005 sei eine Reduzierung seiner Arbeitszeit von 20 % bei gleichzeitiger und entsprechender Aufstockung der Arbeitszeit seiner Lebensgefährtin, einer Steuerfachgehilfin, erfolgt. Diese Umstrukturierung sei betrieblich notwendig gewesen. Im Übrigen seien seine Einkünfte um Leistungen auf die im Zusammenhang mit dem Erwerb der GARANT Steuerberatungsgesellschaft aufgenommene Darlehen zu bereinigen. Hinsichtlich des privaten Nutzungsanteils des auf die Steuerberatungsgesellschaft zugelassenen Pkw sei seinem Einkommen ein monatlicher Gebrauchsvorteil von nicht mehr als 280,00 EUR hinzuzurechnen.
Das Rechtsmittel des Beklagten hatte teilweise Erfolg.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Nach Auffassung des OLG musste sich der Beklagte nicht an den Angaben zu seinem Einkommen im Rahmen der letztendlich gescheiterten Vergleichsverhandlungen festhalten lassen. Er habe zu seinen Einkommensverhältnissen vorgetragen und diese auch umfassend dargelegt, so dass kein Anlass bestehe, auf einen fiktiven Einsatzbetrag zurückzugreifen.
Die von ihm eingewandte Kürzung seiner Arbeitszeit um 20 % ab Juni 2005 sei unterhaltsrechtlich allerdings nicht beachtlich. Der Vorteil des Beklagten insoweit sei nicht hinreichend konkret. Er habe schon nicht schlüssig dargelegt, dass es ohne die erfolgte Verschiebung der Arbeitszeitanteile zum Weggang seiner neuen Lebensgefährtin aus der Firma gekommen wäre, ebenso wenig habe er konkret dargetan, der Verlust welcher Mandate ohne die vorgenommene Verlagerung der Arbeitszeiten gedroht hätte.
Nach Auffassung des OLG hätte der Beklagte zur Begründung seiner Entscheidung weit detaillierter und schlüssiger vortragen müssen. Es treffe zwar zu, dass unternehmerische Entscheidungen auch unterhaltsrechtlich zu respektieren seien, dies gelte jedoch nur dann, wenn sie zumindest plausibel und nachvollziehbar begründet würden, da es ansonsten im Belieben des unterhaltsverpflichteten Selbständigen stünde, sein Einkommen zum Nachteil des Berechtigten zu verändern.
Ausreichend detaillierter und schlüssiger Vortrag liege zu der Entscheidung des Beklagten jedoch nicht vor.
Link zur Entscheidung
OLG Hamburg, Urteil vom 27.11.2006, 10 UF 40/06