Leitsatz
Die Klägerin beantragte für die von ihr beabsichtigte Berufung gegen ein Urteil des FamG die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Sie bewohnte gemeinsam mit zwei ihrer Kinder ein nahezu lastenfreies Hausgrundstück. Unter Hinweis hierauf wurde ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG vertrat die Auffassung, die Klägerin erfülle nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen nicht die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Ihr sei es zuzumuten, die in der Berufungsinstanz voraussichtlich entstehenden Gerichts- und Anwaltskosten i.H.v. 3.910,00 EUR aus ihrem Vermögen aufzubringen. Sie sei gehalten, sich die zur Prozessführung erforderlichen Mittel durch Veräußerung oder Belastung des in ihrem Alleineigentum stehenden Einfamilienhauses zu verschaffen.
Diese Immobilie sei - auch wenn sie von der Klägerin von zwei ihrer Kinder selbst bewohnt werde - nicht als sog. Schonvermögen nah § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII geschützt. Anknüpfend an die Vorgängervorschrift des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG dürfe nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII die Gewährung von Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden von dem Einsatz oder der Verwertung eines angemessenen Hausgrundstücks, welches von dem Hilfesuchenden allein oder mit einem Angehörigen bewohnt werde. Die Angemessenheit bestimme sich u.a. nach der Zahl der Bewohner, der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes.
Das wichtigste objektivierbare Kriterium stelle dabei die Größe der Wohnfläche dar. In Niedersachsen richteten sich die Grenzwerte für angemessene Wohnungsgrößen nach Ziff. 3. der Richtlinie über die Soziale Wohnraumförderung in Niedersachsen vom 27.6.2003. Danach gelte für einen Haushalt von drei bis fünf Personen eine Wohnfläche bis zu 130 qm noch als angemessen.
Ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von mindestens 140 qm - wie dasjenige der Klägerin - stelle für einen Dreipersonenhaushalt keinen angemessenen Wohnraum mehr dar.
Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Einsatz oder die Verwertung des Hausgrundstücks für die Klägerin eine Härte darstellen würde.
Zu dem Verkehrswert des Hausgrundstücks habe sie keine Angaben gemacht. Aus der Akte ergebe sich, dass es sich um einen Neubau aus den Jahren 2006/2007 handele, dessen Baukosten allein mit 126.000,00 EUR angesetzt worden seien. Da die Immobilie praktisch lastenfrei sei, werde ein zur Deckung der voraussichtlichen Verfahrenskosten allemal hinreichender Veräußerungserlös zu erwarten sein.
Link zur Entscheidung
OLG Celle, Beschluss vom 16.07.2008, 17 UF 70/08