Entscheidungsstichwort (Thema)
Hausgrundstück im Rahmen der PKH. Berücksichtigung eines Hausgrundstücks im Rahmen der PKH
Leitsatz (amtlich)
Zur Angemessenheit eines Hausgrundstücks im Sinne von ZPO § 115 Abs. 3 ZPO und § 90 Abs. 2 Nr. 8 DSGB XII.
Normenkette
ZPO § 115; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 8
Verfahrensgang
AG Celle (Aktenzeichen 41 F 41098/07) |
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Der Streitwert in der Berufungsinstanz übersteigt nicht 30.000 EUR.
Gründe
Die Klägerin erfüllt nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen nicht die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Ihr ist es zuzumuten, die bei einem Streitwert von bis zu 30.000 EUR nach dem Kostenvoranschlag für Prozesskostenhilfe (Anlage zu Nr. 1.3 DBPKHG) in der Berufungsinstanz voraussichtlich entstehenden Gerichts und Anwaltskosten i.H.v. 3.910 EUR aus ihrem Vermögen aufzubringen (§ 115 Abs. 3 ZPO).
Denn die Klägerin ist gehalten, sich die zur Prozessführung erforderlichen Mittel durch Veräußerung oder Belastung des in ihrem Alleineigentum stehenden Einfamilienhauses H. zu verschaffen.
1. Diese Immobilie ist - auch wenn sie von der Klägerin und von zweien ihrer Kinder selbst bewohnt wird - nicht als sog. Schonvermögen nach § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII geschützt. Anknüpfend an die Vorgängervorschrift des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG darf nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB die Gewährung von Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden von dem Einsatz oder der Verwertung eines angemessenen Hausgrundstücks, welches von dem Hilfesuchenden allein oder mit einem Angehörigen bewohnt wird. Die Angemessenheit bestimmt sich u.a. nach der Zahl der Bewohner, der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes.
2. Das wichtigste objektivierbare Kriterium stellt dabei die Größe der Wohnfläche dar. Zur Bestimmung einer angemessenen Größe verwies § 88 Abs. 2 Nr. 7 Satz 3 BSHG bis zum 31.12.2001 ausdrücklich auf die für die soziale Wohnraumförderung maßgeblichen Wohnflächengrenzen von § 39 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes. Unter der Geltung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes lag der Grenzwert für ein Familienheim zur Unterbringung eines Vierpersonenhaushalts bei 130 qm, wobei nach der obergerichtlichen Rechtsprechung bei einer geringeren Personenzahl eine Reduzierung um jeweils 20 qm pro Person vorzunehmen war (vgl. OVG Lüneburg NJW 1995, 3202, 3203. VGH München Beschl. v. 24.2.1999 - 12 ZE 99.87 - veröffentlicht bei juris. vgl. auch OLG Karlsruhe FuR 2001, 31, 32).
Nach dem Außerkrafttreten des Zweiten Wohnbaugesetzes regelt nunmehr das Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) vom 13.9.2001 (BGBl. I, 2376) die soziale Wohnraumförderung. Das Wohnraumförderungsgesetz enthält keine eigenen Bestimmungen über Grenzwerte, sondern verpflichtet die Bundesländer in § 10 Abs. 1 WoFG dazu, eigene Ausführungsbestimmungen über die Grenzen für Wohnungsgrößen zu treffen. In Niedersachsen richten sich die Grenzwerte für angemessene Wohnungsgrößen nach Ziff. 11.3 der Richtlinie über die Soziale Wohnraumförderung in Niedersachsen vom 27.6.2003 (NdsMBl. 2003, 580), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 19.10.2006 (NdsMBl. 2006, 973). Danach gelten bei Eigentumsmaßnahmen für einen Haushalt von drei bis fünf Personen Wohnflächen bis zu 130 qm noch als angemessen.
Unter diesen Umständen kann es dahinstehen, ob sich die Wohnflächengrenzen weiterhin an dem außer Kraft getretenen Zweiten Wohnungsbaugesetzes orientieren können (vgl. zu § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II: BSG Urt. v. 7.11.2006 - B 7b AS 2/05 R - NZS 2007, 428, 429 ff. = FamRZ 2007, 729 [LS]) oder ob die Grenzwerte aus den einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen zu entnehmen sind. In jedem Fall stellt ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von (mindestens) 140 qm für einen Dreipersonenhaushalt im Hinblick auf die Wohnfläche keinen angemessenen Wohnraum mehr dar.
3. Auch soweit kein Schonvermögen betroffen ist, darf die Sozialhilfe nach § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 3 SGB XII nicht vom Einsatz oder der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den Hilfesuchenden und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde, was insbesondere dann der Fall ist, wenn eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde. Auch nach diesen Maßstäben steht dem Einsatz des Einfamilienhauses zur Bestreitung der Prozesskosten keine Hinderungsgründe entgegen.
a) Die Klägerin hat zum Verkehrswert des Hausgrundstückes in ihrer Prozesskostenhilfeerklärung keine Angaben gemacht. Aus der Akte ergibt sich indessen, dass es sich um einen Neubau aus den Jahren 2006/2007 handeln dürfte, dessen Baukosten allein mit 126.000 EUR ins Gewicht gefallen sind. Da die Immobilie praktisch lastenfrei is...