Leitsatz

Der Klägerin war im Scheidungsverfahren Prozesskostenhilfe mit einer monatlichen Ratenzahlung von 135,00 EUR bewilligt worden. In einem parallel anhängigen Unterhaltsverfahren beantragte sie ebenfalls Prozesskostenhilfe. Das FamG setzte die im Ehescheidungsverfahren festgesetzten Raten von dem ihr verbliebenen Einkommen ab und bewilligte Prozesskostenhilfe für das Unterhaltsverfahren mit einer Ratenzahlungspflicht von 75,00 EUR monatlich.

Hiergegen legte die Klägerin Beschwerde ein und vertrat die Auffassung, Urlaubs- und Weihnachtsgeld müssten im Rahmen der Prozesskostenhilfe bei der Ermittlung ihres Einkommens unberücksichtigt bleiben, so dass niedrigere Raten festzusetzen seien.

Die Beschwerde war nicht erfolgreich.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG teilte die Auffassung des FamG, wonach jährlich erbrachte Gratifikationen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie sonstige Prämien Bestandteil des monatlichen Einkommens sind und auf den vorgesehenen Jahreszeitraum verteilt werden müssen (Johannsen/Thalmann, Eherecht, 4 A., § 115 ZPO, Rn. 12 Stichwort: Gratifikationen).

Es könne dahingestellt bleiben, ob dies auch dann gelte, wenn sich infolge geringen Einkommens die zusätzlichen Gratifikationen nicht auswirkten. Vorliegend sei jedenfalls nicht festzustellen, dass die Klägerin sich im Geringverdienerbereich bewege. Immerhin belaufe sich ihr monatliches Nettoeinkommen ohne Gratifikationen auf knapp 1.643,00 EUR. Ihre zusätzlichen Gratifikationen seien daher einkommenserhöhend zu berücksichtigen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.03.2004, 5 WF 26/04

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