Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung jährlicher Gratifikationen bei der Ermittlung des monatlichen Nettoeinkommens im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung. Prozesskostenhilfe. Unterhalt
Leitsatz (redaktionell)
Jährlich geleistete Gratifikationen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie sonstige Prämien sind auf den Jahreszeitraum verteilt Bestandteil des monatlichen Einkommens und bei der Bestimmung von Prozesskostenhilferaten zu berücksichtigen.
Normenkette
ZPO § 115
Verfahrensgang
AG Lahr (Beschluss vom 29.01.2004; Aktenzeichen 1 F 541/03) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die festgesetzte Ratenhöhe von 75,00 EUR monatlich im Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Lahr vom 29.01.2004 (1 F 541/03) wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Der Klägerin war im Scheidungsverfahren vor dem Familiengericht Lahr (1 F 296/03) mit Beschluss vom 19.12.2003 Prozesskostenhilfe mit einer monatlichen Ratenzahlung von 135,00 EUR bewilligt worden, da sich das verbliebene Einkommen der Gesuchstellerin auf gerundet monatlich 361,00 EUR belief.
Im vorliegenden Unterhaltsverfahren hat das Familiengericht mit Beschluss vom 29.01.2004 die monatliche Ratenhöhe von 135,00 EUR vom verbliebenen Einkommen abgezogen und aus dem Restbetrag von monatlich gerundet 226,00 EUR eine Ratenzahlungspflicht vom 75,00 EUR monatlich ermittelt.
Hiergegen hat die Klägerin form- und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Vortrag, das Urlaubs- und Weihnachtsgeld müsse entsprechend der Rechtssprechung des OLG Düsseldorf (FamRZ 1989, 883) unberücksichtigt bleiben, so dass entsprechend niedrigere Raten festzusetzen seien.
Das Familiengericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und es dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
II.
Die gem. §§ 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Zu Recht hat das Familiengericht im Unterhaltsverfahren eine monatliche Rate von 75,00 EUR festgesetzt. Mit dem Familiengericht geht der Senat davon aus, dass in der Regel jährlich erbrachte Gratifikationen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie sonstige Prämien – auf den vorgesehenen Jahreszeitraum verteilt – Bestandteil des monatlichen Einkommens sind (Johannsen/Thalmann, Eherecht, 4 A., § 115 ZPO, Rn. 12 Stichwort: Gratifikationen). Ob dies auch dann gilt, wenn sich infolge eines kleinen Einkommens die zusätzlichen Gratifikationen kaum auswirken, kann dahingestellt bleiben. Mit dem Familiengericht ist jedenfalls vorliegend nicht festzustellen, dass sich die Klägerin mit ihrem durchschnittlichen Jahreseinkommen im Geringverdienerbereich bewegt. Immerhin beläuft sich ihr monatliches Nettoeinkommen ohne Gratifikationen bereits auf knapp 1.643,00 EUR. Ihre zusätzlichen Gratifikationen sind daher einkommenserhöhend zu berücksichtigen, so dass sich kein Fehler in der Berechnung des Familiengerichtes zur Ratenhöhe im vorliegenden Verfahren ergibt bzw. auch nicht geltend gemacht worden ist. Korrekt hat daher das Familiengericht aus dem restlichen monatlichen Nettoeinkommen von aufgerundet 226,00 EUR nach § 115 Abs. 1 ZPO eine monatliche Rate von 75,00 EUR angeordnet.
Eine Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren ist nicht veranlasst (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).
Unterschriften
Gaiser-Nökel Richterin am OLG
Fundstellen
Haufe-Index 1553702 |
FamRZ 2004, 1651 |