FinMin Bremen, Erlaß v. 4.11.2019, 900 – S 2145 – 1/2014 – 1/2016-11-1
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können nur unter den in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG/§ 9 Abs. 5 Satz 1 EStG genannten Voraussetzungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuermindernd berücksichtigt werden.
Wenn ein Stpfl. die dort genannten Tatbestandsmerkmale erfüllt, ist in einem weiteren Schritt die Höhe der abzugsfähigen Kosten zu ermitteln. Hinsichtlich der abziehbaren Aufwendungen bei Ehegatten/Lebenspartnern hat sich die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung geändert (vgl. hierzu bereits Kurz-Info Nr. 01/2019).
Bis einschl. VZ 2017 war bei einem den Ehegatten/Lebenspartnern gemeinsam gehörenden Wohnobjekt in H 9.14 (Ermittlung der abziehbaren Aufwendungen – 6. Tiret) LSt-Handbuch ausdrücklich bestimmt, dass die auf das Arbeitszimmer entfallenden Aufwendungen (einschl. AfA) unabhängig vom Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten zu berücksichtigen sind.
Diese Vereinfachungsregelung ist in den LSt-Handbüchern ab VZ 2018 nicht mehr enthalten. Denn der BFH hat mit Urteil vom 6.12.2017 – VI R 41/15 (BStBl 2018 II S. 355) unter Hinweis auf die Beschlüsse des GrS vom 23.8.1999 (1/97 – 3/97 und 5/97) nunmehr eine differenzierte Beurteilung vorgenommen. Danach ist zunächst zwischen grundstücksorientierten Aufwendungen (wie AfA, Schuldzinsen, Grundsteuern, Hausversicherungen) und nutzungsorientierten Aufwendungen (wie Energiekosten, Renovierungskosten für das Arbeitszimmer, Reinigungskosten) zu unterscheiden.
Diese Unterscheidung ist deshalb erforderlich, weil die grundstücksorientierten Aufwendungen – unabhängig von der Bezahlung – nur der Eigentümer selbst steuerlich geltend machen kann. So werden nach Auffassung des GrS die grundstücksorientierten Aufwendungen bei Begleichung durch einen Nichteigentümer zumindest auch im Interesse des Eigentümers aufgewendet.
Somit ergibt sich bei einem im Miteigentum von Ehegatten/Lebenspartnern stehenden Wohnobjekt, dass der das Arbeitszimmer nutzende Ehegatte/Lebenspartner die grundstücksorientierten Aufwendungen nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil geltend machen kann – auch wenn er sie ausschließlich alleine trägt. Beim Alleineigentum scheidet demzufolge ein Abzug vollständig aus, wenn der Nichteigentümer das Arbeitszimmer (alleine) nutzt.
Im Gegensatz dazu sind die anteilig auf das Arbeitszimmer entfallenden nutzungsorientierten Aufwendungen durch den Beruf desjenigen Ehegatten/Lebenspartner veranlasst, der das Arbeitszimmer nutzt. Bei diesen Aufwendungen kommt es in erster Linie darauf an, wer sie tatsächlich getragen hat und nicht, wer sie zivilrechtlich schuldet.
Folglich werden die nutzungsorientierten Aufwendungen demjenigen zugerechnet, von dessen Konto sie gezahlt worden sind. Werden diese Aufwendungen von einem gemeinsamen Bankkonto der Ehegatten/Lebenspartner beglichen, kann der Nichteigentümer die durch seine berufliche Nutzung verursachten Kosten insgesamt und nicht nur anteilig steuerlich geltend machen.
Die Differenzierung zwischen grundstücks- und nutzungsorientierten Aufwendungen mit den sich daraus ergebenen unterschiedlichen Rechtsfolgen ist nicht nur auf Eigentumsfälle beschränkt, sondern auch bei angemieteten Wohnobjekten vorzunehmen. Nach einem Beschluss der obersten Finanzbehörden gehört dabei die (Kalt-)Miete zu den grundstücksorientierten Aufwendungen. Somit kommt eine steuermindernde Berücksichtigung der (Kalt-)Miete nur in Betracht, wenn der das Arbeitszimmer nutzende Stpfl. auch gleichzeitig der Mieter ist.
Bei einer gemeinsam gemieteten Wohnung und Nutzung des Arbeitszimmers durch einen Ehegatten/Lebenspartner kann dementsprechend die anteilig auf das Arbeitszimmer entfallende (Kalt-)Miete nur zur Hälfte steuerlich berücksichtigt werden.
Dagegen sind die nutzungsorientierten Nebenkosten (bspw. Energiekosten) steuerlich demjenigen zuzurechnen, der sie finanziell getragen hat. Werden die nutzungsorientierten Nebenkosten von einem gemeinsamen Bankkonto der Ehegatten überwiesen, ist der auf das Arbeitszimmer entfallende Betrag in voller Höhe abzugsfähig.
Das unter UNIFA zur Verfügung stehende Anschreiben mit dem dazugehörigen Erklärungsbogen zum „Häuslichen Arbeitszimmer” wurde zwischenzeitlich überarbeitet und an die geänderte Rechtsauffassung angepasst.
Nach Rückgabe des Erklärungsbogens durch den Steuerpflichtigen sind die nunmehr erforderlichen Angaben zu den Eigentumsverhältnissen bzw. zum Mietverhältnis sowie zur Bezahlung der nutzungsorientierten Aufwendungen auch in den FnD zum Arbeitszimmer unter Bemerkungen zu erfassen.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b
EStG § 9 Abs. 5 Satz 1