Leitsatz
Getrennt lebende Eheleute stritten sich um die Höhe des von dem Ehemann zu zahlenden Kindes- und Ehegattenunterhalts. Die Ehefrau war ohne eigenes Einkommen. Die beiden fünf und acht Jahre alten minderjährigen Kinder der Parteien lebten in ihrem Haushalt und wurden von ihr versorgt und betreut.
Der Ehemann war vollschichtig als Kraftfahrer tätig. Er übernahm zunächst nach der Trennung der Parteien die Finanzierung der gemeinsamen Eigentumswohnung i.H.v. monatlich 300,00 EUR. Dort lebte die Ehefrau mit den beiden gemeinsamen Kindern ab der Trennung der Parteien im April 2005 bis zu ihrem Auszug im Oktober 2006 mietfrei.
Die Ehefrau begehrte Zahlung von Kindesunterhalt für das ältere Kind i.H.v. 294,00 EUR und für das jüngere Kind i.H.v. 229,00 EUR monatlich. Ferner verlangte sie Trennungsunterhalt i.H.v. 812,32 EUR.
Der Beklagte hat den Kindesunterhalt i.H.v. 247,00 EUR für das ältere Kind und 199,00 EUR für das jüngere Kind anerkannt. Im Übrigen beantragte er Klageabweisung.
Das FamG verurteilte ihn zur Zahlung von Kindesunterhalt i.H.v. 257,00 EUR und 199,00 EUR sowie zur Zahlung von Trennungsunterhalt i.H.v. 555,00 EUR. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Die gegen das erstinstanzliche Urteil von dem Beklagten eingelegte Berufung, mit der er vollständige Abweisung der Klage auf Trennungsunterhalt erstrebte, hatte teilweise Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Nach Auffassung des OLG beanstandete der Beklagte zu Recht, dass das erstinstanzliche Gericht seiner Unterhaltsberechnung ein zu hohes Erwerbseinkommen zugrunde gelegt hatte. Ihm sei insoweit zu folgen, als ihm mit Blick auf seine Tätigkeit als Kraftfahrer im Fernverkehr die von seinem Arbeitgeber ausgezahlten Spesen allenfalls zu einem Drittel als unterhaltspflichtiges Einkommen anzurechnen seien, weil zwar einerseits ein effektiver Aufwand, andererseits aber auch eine gemäß § 287 ZPO zu schätzende häusliche Ersparnis bei den privaten Lebenshaltungskosten eintrete (Senatsurteile vom 17.11.2005 - 6 UF 40/05 - ; v. 12.2.2004 - 6 UF 70/03; 2. Zivilsenat, Beschl. v. 4.4.2005 - 2 UF 44/05 [PKH]; 9. Zivilsenat des Saarländischen OLG, Urt. v. 4.1.2006 - 9 UF 124/03).
Allerdings habe der Beklagte nicht im Einzelnen dargetan und belegt, dass die Spesen unter dem gebotenen Ansatz der häuslichen Ersparnisse dem tatsächlich entstandenen Aufwand lediglich entsprächen oder ihn sogar unterschritten. Hinsichtlich der zu berücksichtigten Darlehensverpflichtungen der Parteien bzw. des Beklagten folgte das OLG im Ergebnis der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts. Die Zahlungen des Beklagten auf das Immobiliendarlehen seien ab September 2006 nicht mehr zu berücksichtigen, nachdem die Klägerin deren fortlaufende Zahlungen jedenfalls ab diesem Monat bestritten habe. Weiterer Schuldendienst des Beklagten sei im Ergebnis ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Hinsichtlich des im März 2005 von ihm aufgenommenen Arbeitgeberdarlehens für die Anschaffung eines Pkws sei zu beachten, dass dem auf die berufliche Nutzung entfallenden Finanzierungsaufwand bereits durch die in Ansatz gebrachte Kilometerpauschale Rechnung getragen sei. Im Übrigen habe der Beklagte nicht schlüssig dargelegt, dass er die streitigen Ratenzahlungen aus seinem unterhaltspflichtigen Einkommen aufgebracht habe.
Im Ergebnis nahm das OLG eine Mangelfallberechnung vor und kam zu einer geringeren Unterhaltsverpflichtung des Beklagten sowohl hinsichtlich des Kindes- als auch hinsichtlich des Trennungsunterhalts als das erstinstanzliche Gericht.
Link zur Entscheidung
Saarländisches OLG, Urteil vom 21.12.2006, 6 UF 54/06