Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung von dem Arbeitgeber ausgezahlter Spesen als unterhaltspflichtiges Einkommen

 

Leitsatz (redaktionell)

Einem Kraftfahrer im Fernverkehr arbeitgeberseitig ausgezahlte Spesen sind mit allenfalls einem Drittel als unterhaltspflichtiges Einkommen zu behandeln, weil einerseits zwar ein effektiver Aufwand, andererseits aber auch eine gemäß § 287 ZPO zu schätzende häusliche Ersparnis bei den privaten Lebenshaltungskosten eintritt.

 

Normenkette

BGB § 1361

 

Verfahrensgang

AG St. Wendel (Urteil vom 15.05.2006; Aktenzeichen 6 F 305/05 UEUK)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 15.5.2006 verkündete Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des AG - FamG - in St. Wendel - 6 F 305/05 UEUK - in Ziff. 2) und 3) teilweise abgeändert und hinsichtlich des Trennungsunterhalts wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der weitergehenden Klage wird der Beklagte verurteilt, der Klägerin zum Dritten eines jeden Monats im Voraus, die Rückstände sofort und ab jeweiliger Fälligkeit mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, monatlichen Trennungsunterhalt in folgender Höhe zu zahlen:

124 EUR für die Zeit von Juli bis Dezember 2005 und

106 EUR für die Zeit ab September 2006.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin 65 % und der Beklagte 35 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 85 % und der Beklagte 15 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Parteien haben am 27.2.1998 die Ehe geschlossen, aus der zwei Kinder - der am. Oktober 1998 geborene, heute acht Jahre alte P. und der am. November 2001 geborene, fünf Jahre alte H. - hervorgegangen sind. Der Beklagte hat die eheliche Wohnung im April 2005 verlassen. Seither leben die Parteien getrennt. Beide Kinder sind im Haushalt der Klägerin verblieben, die sie versorgt und betreut.

Die 1979 geborene Klägerin ist ohne eigenes Einkommen. Sie erhält das staatliche Kindergeld. Bis zu ihrem Auszug im Oktober 2006 hat sie mietfrei die im Miteigentum der Parteien stehende vormals eheliche Wohnung bewohnt.

Der am. April 1977 geborene, 29 Jahre alte Beklagte ist vollschichtig als Kraftfahrer bei der in [Ort] ansässigen Firma J. Transporte GmbH beschäftigt. Seine berufsbedingten Fahrtkosten betragen monatlich 110 EUR. Die Finanzierung der gemeinsamen Eigentumswohnung i.H.v. monatlich 300 EUR hat der Beklagte nach der Trennung zunächst weiter bedient. Darüber hinaus hat der Beklagte mindestens zwei Arbeitgeberdarlehen in Anspruch genommen, davon eines über ursprünglich 11.500 EUR im März 2005 für die Anschaffung eines Pkw.

Mit ihrer am 7.9.2005 eingegangenen Klage hat die Klägerin den Beklagten auf monatlichen Unterhalt für die Zeit ab Juli 2005, jeweils zum Dritten eines jeden Monats im Voraus, die Rückstände sofort und ab jeweiliger Fälligkeit mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst, in folgender Höhe in Anspruch genommen:

Kindesunterhalt:

für P. 294 EUR

und für H. 229 EUR sowie

Trennungsunterhalt:

für die Klägerin 812,32 EUR.

Der Beklagte hat erstinstanzlich - jeweils für die Zeit ab September 2005 - monatlichen Kindesunterhalt i.H.v. 247 EUR für P. und 199 EUR für H. anerkannt. Im Übrigen hat er auf Klageabweisung angetragen.

Durch das angefochtene Teilanerkenntnis- und Schlussurteil, auf das ergänzend Bezug genommen wird, hat das FamG den Beklagten - nach Beweisaufnahme - verurteilt, an die Klägerin beginnend mit dem 1.7.2005 monatlichen Unterhalt, zum Dritten eines jeden Monats im Voraus, die Rückstände sofort und ab jeweiliger Fälligkeit mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab jeweiliger Fälligkeit verzinst, in folgender Höhe zu zahlen:

Kindesunterhalt

für P. 257 EUR

und für H. 199 EUR,

abzgl. in der Zeit von September 2005 bis Februar 2006 monatlich gezahlter 248 EUR für P.

und 199 EUR für H., sowie

Trennungsunterhalt i.H.v. 555 EUR.

Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Das Urteil ist dem Beklagten nach dem bei den Akten befindlichen Empfangsbekenntnis seiner Prozessbevollmächtigten am 22.5.2006 zugestellt worden. Der Beklagte hat hiergegen Berufung eingelegt, die am 22.6.2006 beim LG in Saarbrücken und nach Weiterleitung durch das LG am 26.6.2006 beim Saarländischen OLG eingegangen ist. Mit der Berufung erstrebt der Beklagte die vollständige Abweisung der Klage auf Trennungsunterhalt.

Die Klägerin bittet um Verwerfung, "gegebenenfalls" um Zurückweisung der Berufung.

Durch Senatsbeschluss vom 30.11.2006 - 6 UF 54/06 - ist dem Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung bewilligt worden.

II. Die Berufung des Beklagten ist - nach gewährter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist (§§ 233 ff. ZPO) - zulässig. Für die von der Klägerin primär angestrebte Verwerfung des Rechtsmittels ist daher kein Raum.

In der Sache hat die Berufung einen Teilerfolg und führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Abänderung des angefochtenen Urteils.

Zu Recht ...

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