Leitsatz
Die Ehe der seit dem Jahre 1977 miteinander verheirateten Eheleute wurde im August 1997 geschieden. Im Verbundverfahren wurde zugunsten der Ehefrau der Versorgungsausgleich durchgeführt. Ein Teil des Gesamtsausgleichsanspruchs wurde im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichen, wegen des den Höchstbetrag überschreitenden Restausgleichsbetrages wurde der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten. Hierüber und dessen Höhe stritten sich die Parteien in I. und II. Instanz.
Sachverhalt
Im Rahmen des Ehescheidungsverbundverfahrens war im Jahre 1997 der Versorgungsausgleich zugunsten der Ehefrau durchgeführt worden. Es ergab sich seinerzeit ein Gesamtausgleichsanspruch von monatlich 1.125,52 DM. In Höhe eines Teilbetrages von monatlich 828,99 DM wurde der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich durchgeführt. Wegen des den Höchstbetrag gem. § 1587b Abs. 5 BGB i.V.m. § 76 Abs. 2 S. 3 SGB VI überschreitenden Höchstbetrages, den das Amtsgericht seinerzeit mit monatlich 296,53 DM bezifferte, wurde der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten. Der Ehemann ist seit dem 31.03.2000 im Ruhestand und bezieht Ruhegehalt nach dem BeamtVG, die Ehefrau erhält spätestens seit dem 1.8.2002 (insoweit liegen widersprüchliche Auskünfte vor) von der BFA eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Anspruchsvoraussetzungen waren ab dem 29.01.2002 erfüllt, die Rente wurde jedoch erst ab Beginn des 7. Kalendermonats nach Eintritt der Minderung der Erwerbstätigkeit geleistet.
Im Dezember 2002 forderte die Ehefrau den Ehemann auf, ihr rückwirkend ab Januar 2002 eine schuldrechtliche Ausgleichsrente von monatlich 151,61 EUR zu zahlen. Der Ehemann lehnte dies ab, so dass die Ehefrau im Februar 2003 beim Familiengericht einen Antrag auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs einreichte. Der Ehemann beantragte hierauf, die Entscheidung über den Versorgungsausgleich aus dem Verbundurteil aufzuheben und den Antrag auf Versorgungsausgleich zurückzuweisen, hilfsweise den in dem Verbundurteil ausgeurteilten Betrag aufzuheben und neu zu berechnen. Zur Begründung wandte er u.a. Verwirkung ein. Das Familiengericht erließ im Februar 2005 einen Beschluss und "ergänzte" die frühere - im Rahmen des Verbundverfahrens - Entscheidung zum Versorgungsausgleich dahingehend, dass der Ehemann an die Ehefrau ab 01.12.2004 eine schuldrechtliche Ausgleichsrente von monatlich 151,61 EUR zu zahlen hat. Den weitergehenden Antrag wies das Familiengericht zurück. Zurückweisung erfolgte auch hinsichtlich des Antrages des Ehemannes auf Aufhebung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich aus dem Verbundurteil aus dem Jahre 1997.
Gegen die Entscheidung des Familiengerichts hat der Ehemann Beschwerde eingelegt und beantragt, "den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen" sowie, "die Entscheidung über den Versorgungsausgleich aus dem Urteil des Familiengerichts im Jahre 1997 aufzuheben und den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs zurückzuweisen". Die Beschwerdebegründung bezieht sich ausschließlich auf die zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich getroffene Entscheidung des Familiengerichts.
Das OLG hat der Beschwerde nur hinsichtlich des der Ehefrau erstinstanzlich für Dezember 2002 zugesprochenen Betrages abgeholfen.
Entscheidung
Das OLG hält die Beschwerde für unzulässig, soweit sie sich auf die Entscheidung des Amtsgerichts nach § 10a VAHRG bezieht, da der Ehemann seine Beschwerde insoweit nicht begründet hat. Das erstinstanzliche Gericht hat über zwei selbständige Verfahrensgegenstände entschieden, zum einen über den Antrag der Ehefrau auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587f Nr. 2 BGB und zum anderen über den Antrag des Ehemannes auf Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach § 10a VAHRG. Die Beschwerdebegründung des Ehemannes bezieht sich lediglich auf die zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich getroffene Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts.
Die Zulässigkeit der Beschwerde wird bejaht, soweit sie sich gegen die Entscheidung des Amtsgerichts zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich richtet. Für begründet hält das OLG die Beschwerde jedoch nur hinsichtlich des der Ehefrau für Dezember 2002 zugesprochenen Betrages. Im Übrigen habe das Amtsgericht der Ehefrau keine zu hohe, sondern eine vielmehr zu niedrige Ausgleichsrente zugesprochen. Eine Kürzung oder ein Ausschluss des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit kommt nach Auffassung des OLG nicht in Betracht.
Schuldrechtlich auszugleichen ist nur der Teil der Beamtenversorgung des Ehemannes, der wegen Überschreitung des Höchstbetrages nach § 1587b Abs. 5 BGB im Verbund mit der Scheidung nicht öffentlich-rechtlich ausgeglichen werden konnte. Insoweit liegen die Voraussetzungen für die Fälligkeit des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vor. Der Ehemann bezieht seit dem Jahre 2000 das auszugleichende beamtenrechtliche Ruhegehalt, die Ehefrau erhält spätes...