Leitsatz
Das AG hatte der Ehefrau für das Verbundverfahren (Ehescheidung, Versorgungsausgleich und Unterhalt) Prozesskostenhilfe bewilligt und monatliche Ratenzahlungen von 275,00 EUR festgesetzt. Hierbei wurden die Einkünfte der Ehefrau aus Erwerbstätigkeit, Unterhalt und Kindergeld i.H.v. 308,00 EUR für beide Kinder zugrunde gelegt.
Gegen den Beschluss zur PKH hat die Ehefrau sofortige Beschwerde eingelegt und sich insbesondere dagegen gewehrt, dass das staatliche Kindergeld bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe als Einkommen berücksichtigt worden war.
Das AG hat der sofortigen Beschwerde nur teilweise abgeholfen und die Ratenzahlungsauflage auf monatlich 175,00 EUR reduziert. Auch beim OLG blieb die sofortige Beschwerde der Ehefrau im Übrigen ohne Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG vertrat die Auffassung, das AG habe zu Recht das Kindergeld i.H.v. 308,00 EUR für die beiden Kinder nicht nur zur Hälfte, sondern in voller Höhe als Einkommen der Ehefrau berücksichtigt und zutreffend eine Ratenhöhe von 175,00 EUR monatlich festgesetzt. Das ab 1.1.2008 geltende Unterhaltsrecht erfordere keine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung, wonach das staatliche Kindergeld als Einkommen der um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei zu berücksichtigen sei.
Ausgangspunkt der Beurteilung sei die Bestimmung des § 115 Abs. 1 S. 2 ZPO, wonach zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert gehörten. Diese Definition stimme wörtlich mit derjenigen des § 82 Abs. 1 S. 1 SGB XII überein. Diese Bestimmung regele ausdrücklich, dass bei Minderjährigen das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen sei, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts benötigt werde. Nur in Höhe des darüber hinausgehenden Betrages sei Kindergeld demzufolge Einkommen der Eltern. Im vorliegenden Fall werde der notwendige Lebensunterhalt der Kinder durch die Unterhaltsleistungen von jeweils 360,00 EUR gewährleistet. Kosten der Unterkunft und Heizung, durch die auch der Wohnbedarf der Kinder gedeckt werde, seien von dem Einkommen der Ehefrau in Abzug gebracht worden. Deswegen sei das Kindergeld auch nicht teilweise den Kindern, sondern in voller Höhe dem Einkommen der bezugsberechtigten Ehefrau zuzurechnen.
Unterhaltsrechtlich werde Kindergeld zwar immer häufiger als Einkommen des Kindes bezeichnet. Da aber für die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht die unterhaltsrechtliche, sondern die sozialhilferechtliche Beurteilung maßgeblich sei (so ausdrücklich BGH FamRZ 2005, 605), sei entscheidend, dass das Kindergeld an den betreuenden Elternteil als Kindergeldberechtigte ausgezahlt werde. Insofern gehe auch § 1612b BGB in seiner neuen Fassung von einem besonderen Zuwendungsakt aus. Im Hinblick darauf, dass die Berechtigung zum Bezug von Kindergeld den Eltern zustehe und sie wirtschaftlich entlasten solle, sei das Kindergeld auch unter der Geltung des neuen Unterhaltsrechts Einkommen der Eltern (Palandt/Diederichsen, BGB, Nachtrag zur 67. Aufl. 2008, § 1612b Rz. 7 m.w.N.).
Link zur Entscheidung
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.05.2008, 2 WF 55/08