Leitsatz
Die Antragstellerin hatte für das von ihr beabsichtigte Ehescheidungsverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Sie hatte Verdienstbescheinigungen über ein durchschnittliches monatliches Nettoerwerbseinkommen i.H.v. 1.452,63 EUR eingereicht sowie Kreditverbindlichkeiten i.H.v. monatlich 770,00 EUR für die Verschönerung bzw. Instandsetzung des von ihr bewohnten Hauses angeführt.
Prozesskostenhilfe für das Scheidungsverfahren wurde ihr gegen Zahlung von fünf monatlichen Raten i.H.v. 350,00 EUR bewilligt.
Die hiergegen von ihr eingelegte Beschwerde hatte keinen Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG teilte die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach die Kreditverbindlichkeiten der Antragstellerin nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden konnten.
Hinsichtlich des mit 177,00 EUR zu tilgenden Allzweckkredits sei die Notwendigkeit der Kreditaufnahme nicht dargetan. Außerdem sei ein Kreditvertrag nicht zur Gerichtsakte gereicht worden.
Hinsichtlich der weiteren Hauskreditverpflichtungen der Antragstellerin seien zwei Kreditverträge über monatliche Ratenzahlungen von 33,00 EUR und 40,00 EUR erst nach ihrem Auszug aus dem vormals im beiderseitigen Miteigentum stehenden Haus abgeschlossen worden. Zu diesem Zeitpunkt habe ihr aufgrund des vorangegangenen Zerwürfnisses der Parteien bereits bewusst gewesen sein müssen, dass erhebliche wirtschaftliche Aufwendungen notwendig sein würden, um die von ihr gewünschte Ehescheidung durchzuführen, so dass sie die für die Verschönerung des Hauses aufgenommenen Kreditverbindlichkeiten hätte zurückstellen können und müssen.
Die weiteren von ihr angeführten Ratenzahlungsverpflichtungen i.H.v. 294,00 EUR und 227,00 EUR seien ebenfalls nicht berücksichtigungsfähig. Zwar seien diese beiden Kreditverbindlichkeiten wenige Tage vor ihrem Auszug aus der Ehewohnung aufgenommen worden, ständen jedoch offensichtlich im Zusammenhang mit dem Erwerb des von ihr nunmehr nach Trennung bewohnten Zweifamilienhauses.
Im Hinblick auf die Chronologie der Ereignisse seien auch diese beiden Kreditverbindlichkeiten nicht als besondere Belastung i.S.v. § 115 Abs. 1 Nr. 4 ZPO anzuerkennen. Es könne nicht angehen, dass die Antragstellerin in Ansehung einer bevorstehenden endgültigen Trennung und Scheidung in größerem Umfange zwecks Privatkapitalbildung Darlehensverbindlichkeiten begründe und sodann die Allgemeinheit durch die Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Finanzierung des erkennbar bevorstehenden Scheidungsverfahrens herangezogen werden solle.
Link zur Entscheidung
OLG Naumburg, Beschluss vom 14.08.2008, 3 WF 189/08 (PKH)