Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung von Kreditverbindlichkeiten im Rahmen der Prozesskostenhilfe
Leitsatz (amtlich)
Kreditverbindlichkeiten sind nicht als einkommensmindernd nach § 115 Abs. 1 Nr. 4 ZPO berücksichtigungsfähig, wenn sie zur Verschönerung bzw. Instandsetzung eines Wohnhauses aufgenommen worden sind und für den Kreditnehmer bei Aufnahme des Kredites absehbar ist, dass bei Durchführung der von ihm gewünschten Scheidung erhebliche wirtschaftliche Aufwendungen erforderlich sind.
Normenkette
ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 4
Verfahrensgang
AG Wittenberg (Beschluss vom 15.07.2008; Aktenzeichen 5a F 287/07) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - FamG - Wittenberg vom 20.6.2008 - 5a F 287/08 S, in der Form des amtsgerichtlichen Teilabhilfebeschlusses des nämlichen AG vom 15.7.2008 - 5a F 287/08 PKH 1, wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die gem. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - FamG - Wittenberg vom 20.6.2008 in der Form des Teilabhilfebeschlusses vom 15.7.2008, aufgrund dessen der Antragstellerin für das von ihr beabsichtigte Scheidungsverfahren lediglich Prozesskostenhilfe gegen Zahlung von 5 monatlichen Raten i.H.v. 350 EUR bewilligt worden ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Denn - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - vermag auch das Beschwerdegericht nicht festzustellen, dass die vom AG festgesetzte Ratenhöhe nicht mit den maßgeblichen Vorschriften der §§ 114, 115 ZPO im Einklang steht.
Zwar ist der Antagstellerin zu konstatieren, dass sich nach den von ihr nachgereichten Verdienstbescheinigungen für sie lediglich ein durchschnittliches monatliches Nettoerwerbseinkommen i.H.v. 1.452,63 EUR ergibt. Indes kann nicht erkannt werden, dass die Kreditverbindlichkeiten der Antragstellerin i.H.v. monatlich 770 EUR überhaupt notwendig und damit nach § 115 Abs. 1 Nr. 4 ZPO überhaupt einkommensmindernd berücksichtigungsfähig wären.
Hinsichtlich des monatlich mit 177 EUR zu tilgenden Altzweckkredites wird auf die zutreffenden Ausführungen des AG verwiesen, wobei hierbei noch zu ergänzen ist, dass auch hier die Notwendigkeit der Kreditaufnahme nicht dargetan ist, geschweige denn der Kreditvertrag zur Gerichtsakte gereicht worden wäre.
Hinsichtlich der weiteren Hauskreditverpflichtungen der Antragstellerin ist folgendes auszuführen:
Hinsichtlich der für die Verschönerung bzw. Instandsetzung des von ihr bewohnten Hauses H. Straße 54 in A. aufgenommenen beiden Kreditverträge über die monatlichen Ratenzahlungen von 33 und 40 EUR ist anzumerken, dass diese Verbindlichkeiten erst nach dem Auszug der Antragstellerin aus dem vormals im beiderseitigen Miteigentum stehenden Hause P. Weg 17 in A. aufgenommen worden sind. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Zerwürfnis der beiden Parteien im Zeitpunkt des Auszuges der Antragstellerin schon seit längerer Zeit bestand, dies ergibt sich jedenfalls aus der bereits am 17.9.2007, also kurz nach der Trennung der Parteien, zur Urkundenrollen-Nr. 1249 für das Jahr 2007 der Notarin C. U. in J. geschlossenen Getrenntlebens- und Scheidungsfolgenvereinbarung, wusste die Antragstellerin, dass erhebliche wirtschaftliche Aufwendungen notwendig sein würden, um die von ihr gewünschte Scheidung durchzuführen, so dass sie die für (Schönheits-)Renovierungen ihres Hauses aufgenommenen Kreditverbindlichkeiten i.H.v. monatlich 33 und 40 EUR hätte zurückstellen können und müssen.
Des Weiteren sind als Belastungen nicht berücksichtigungsfähig die monatlichen Ratenzahlungsverpflichtungen i.H.v. 294 EUR und 227 EUR. Zwar sind diese beiden Kreditverbindlichkeiten wenige Tage vor dem Auszug der Antragstellerin aus der Ehewohnung im P. Weg 17 aufgenommen worden, indes stehen sie offensichtlich im Zusammenhang mit dem Erwerb des von ihr nunmehr nach Trennung bewohnten Zweifamilienhauses in der H. Straße 54, A..
Vor dem Hintergrund, dass nach dem bisherigen Sachverhalt davon ausgegangen werden muss, dass die Zerrüttung der Ehe der Parteien bereits geraume Zeit vor der Trennung vorhanden war, vermag der Senat diese beiden Kreditverbindlichkeiten, noch dazu für ein Zweifamilienhaus, die unmittelbar vor einer anstehenden Trennung und anschließenden Scheidungsantragsstellung seitens der Antragstellerin aufgenommen worden sind, nicht als besondere Belastungen i.S.v. § 115 Abs. 1 Nr. 4 ZPO anzuerkennen. Es kann nicht angehen, dass die Antragstellerin in Ansehung einer bevorstehenden endgültigen Trennung und Scheidung in großem Umfange zwecks Privatkapitalbildung Darlehensverbindlichkeiten begründet und sodann die Allgemeinheit durch die Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Finanzierung des erkennbar bevorstehenden Scheidungsverfahrens herangezogen werden soll.
Im Übrigen erlaubt sich der Senat anzumerken, dass die ...