Leitsatz

Der Beklagte beantragte Prozesskostenhilfe für ein von ihm beabsichtigtes Berufungsverfahren. Unter Hinweis auf seine finanziellen Verhältnisse wurde sein Antrag zurückgewiesen u.a. im Hinblick auf eine von ihm abgeschlossene und verwertbare Lebensversicherung.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG vertrat die Auffassung, der Beklagte könne sich nicht auf eine Bedürftigkeit gem. §§ 114, 115, 119 Abs. 1 ZPO berufen, Prozesskostenhilfe sei ihm daher insgesamt zu versagen.

Aus der Sicht des Gerichts bestanden bereits erhebliche Bedenken an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beklagten zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, da er Bruttoeinkünften von über 5.500,00 EUR monatlich annähernd denselben Betrag an Ausgaben gegenübergestellt hatte. Es verblieb ihm nach seinen eigenen Angaben lediglich ein freier Restbetrag von rund 8,00 EUR. Da in den von ihm aufgelisteten Kosten auch solche der Verköstigung fehlten, sei nicht nachvollziehbar, wovon er sich verköstige und seinen allgemeinen Lebensbedarf im Übrigen finanziere.

Dies könne jedoch letztendlich dahinstehen, da der Beklagte sich aus weiteren Gründen auf seine mangelnde Bedürftigkeit nicht berufen könne. Er habe in den von ihm eingereichten Unterlagen eine Lebensversicherung angeführt, die er einer Verwertung zuführen müsse. Dies habe entweder im Wege der Beleihung oder im Wege der Realisierung des Rückkaufswertes zu geschehen, bevor die Solidarität der Allgemeinheit durch Gewährung von PKH in Anspruch genommen werden könne (allg. BVerwG v. 13.5.2004 - 5 C 3/03, NJW 2004, 3647 [3648]; OLG Stuttgart v. 22.1.2003 - 11 WF 5/03, FamRZ 2004, 1651; OLG Köln FamRZ 2004, 382; KG v. 4.2.2003 - 17 WF 19/03, KGReport Berlin 2004, 171 = FamRZ 2003, 1394; AG Pforzheim v. 1.7.2004 - 5 F 162/04, FamRZ 2005, 467 [468]).

Daran ändere auch nichts, dass dieses Kapital möglicherweise der Alterssicherung diene, da auch ein solches Kapitalvermögen einzusetzen sei. Dabei könne sich die Partei auch nicht darauf berufen, dass mit der vorzeitigen Realisierung der Versicherung Verluste verbunden seien. Eine Vermögensbildung zu Lasten der Allgemeinheit sei abzulehnen. Der Einsatz von Vermögenswerten sei auch dann zumutbar, wenn mit der vorzeitigen Kündigung Einbußen verbunden seien (BSG FamRB 2005, 347 für Kapitallebensversicherungen; OLG Celle v. 9.12.2004 - 21 WF 351/04, FamRZ 2005, 992 für Sparguthaben; i.E. auch OLG Frankfurt v. 27.5.2004 - 2 WF 34/04, FamRZ 2005, 466).

Zumindest bedürfe es - eines hier fehlenden - eingehenden Vortrages dazu, weshalb im konkreten Fall mit der vorzeitigen Realisierung unzumutbare Kosten verbunden seien oder aus welchen sonstigen Gründen die Fortführung der Versicherung bzw. des Sparvertrages zwingend notwendig sei.

Im Übrigen sei der Beklagte nach dem Vorbringen der Parteien in der Hauptsache jedenfalls bis Ende des Jahres 2004 Alleineigentümer zweier Pkw gewesen. Einen Pkw hiervon habe er offenbar veräußert. Zu einem die Ablösesumme an die kreditierende Bank eventuell überschießenden Verkaufserlös fehle jeder Vortrag. Auch einen eventuellen Überschuss hätte der Beklagte nach Auffassung des OLG zur Finanzierung des Prozesses einsetzen müssen.

Die von dem Beklagten für die sog. Riester-Rentenversicherung aufgebrachten monatlichen Beträge seien bei der Ermittlung seines unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens allerdings zu berücksichtigen. Dass auch insoweit eine Vermögensbildung zu Lasten der Unterhaltsberechtigten erfolge, stehe dem nicht entgegen. Die Notwendigkeit einer ergänzenden Altersabsicherung werde mittlerweile auch aus unterhaltsrechtlicher Sicht anerkannt, und zwar sowohl zugunsten des Unterhaltsberechtigten, als auch zugunsten des Unterhaltsverpflichteten.

Insgesamt verneinte das OLG jedoch die Bedürftigkeit des Beklagten und sah keine Grundlage für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das von ihm beabsichtigte Berufungsverfahren.

 

Link zur Entscheidung

Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 08.03.2006, 9 UF 229/05

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