Leitsatz
Zwei minderjähriger Kinder des Beklagten aus einer geschiedenen Ehe begehrten die Abänderung eines im Jahre 1999 geschlossenen Prozessvergleichs, in dem der Beklagte sich verpflichtet hatte, Unterhalt für den Kläger zu 1) i.H.v. 299,00 DM (152,88 EUR) und für die Klägerin zu 2) i.H.v. 274,00 DM (140,09 EUR) zu zahlen. Seinerzeit gingen die Parteien von einem durchschnittlichen Einkommen des Beklagten i.H.v. 2.700,00 DM und einer Unterhaltspflicht für drei Kinder im Alter von seinerzeit 11, 10 und 6 Jahren sowie einem zu verteilenden Einkommen von 872,00 DM aus.
Der im Jahre 1967 geborene Beklagte hatte am 11.4.2003 eine Beschäftigung als Schweißer/Monteur aufgenommen. Zuvor bezog er Arbeitslosenunterstützung. Das Arbeitsverhältnis wurde zum 15.12.2004 betriebsbedingt gekündigt. Seither war der Beklagte erneut arbeitslos und erhielt seit dem 16.12.2004 Arbeitslosengeld i.H.v. wöchentlich 238,21 EUR.
Die Kläger erhoben Klage auf Abänderung des Vergleichs und begehrten Zahlung von Kindesunterhalt i.H.v. jeweils 349,00 EUR ab Juni 2004. Ferner machten sie Unterhaltsrückstand für die Zeit von April 2003 bis Mai 2004 geltend.
Im Termin war der Beklagte säumig, so dass er durch Versäumnisurteil antragsgemäß verurteilt wurde. Hiergegen legte er Einspruch ein. Das Versäumnisurteil wurde mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der an die Kläger jeweils zu zahlende Unterhalt in der Zeit von Januar bis März 2005 mit monatlich 101,00 EUR, ab April 2005 mit monatlich 284,00 EUR und ab Juli 2005 i.H.v. 267,00 EUR ausgeurteilt wurde. Hinsichtlich der weitergehenden Verurteilung ab Januar 2005 wurde das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Hiergegen legte der Beklagte Berufung ein, die zu einer teilweisen Abänderung der angefochtenen Entscheidung führte.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Da es sich bei dem abzuändernden Titel um einen Prozessvergleich handele, richte sich die in §§ 323 Abs. 4 i.V.m. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorgesehene Anpassung an die veränderten Verhältnisse allein nach den Regeln des materiellen Rechts, d.h. nach § 313 BGB bzw. den aus § 242 BGB abgeleiteten Grundsätzen über den Wegfall oder die Veränderung der Geschäftsgrundlage (vgl. BGH v. 5.9.2001 - XII ZR 108/00, MDR 2002, 94 = BGHReport 2001, 959 m. Anm. Borth = FamRZ 2001, 1687 ff.; 1140, 1142, m.w.N.).
Bei einer Änderung in den maßgeblichen Verhältnissen seit Abschluss des Vergleichs müsse die gebotene Anpassung der getroffenen Regelung an die veränderten Verhältnisse nach Möglichkeit unter Wahrung des Parteiwillens und der ihm entsprechenden Grundlagen erfolgen (vgl. BGH v. 3.5.2001 - XII ZR 62/99, MDR 2001, 993 = BGHReport 2001, 695 = FamRZ 2001, 1140, 1142).
Der Beklagte beanstande zu Recht die Höhe seines von dem erstinstanzlichen Gericht zugrunde gelegten unterhaltsrelevanten Nettoeinkommens für die Zeit von April 2003 bis Dezember 2004.
Ohne Erfolg wende sich der Beklagte allerdings dagegen, dass das erstinstanzliche Gericht die Überstundenvergütungen sowie die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit bei der Einkommensermittlung in vollem Umfang einbezogen habe. Derartige Mehrarbeitsvergütungen und Erschwerniszulagen seien jedenfalls nämlich dann, wenn sie nur in geringem Umfang anfielen oder im fraglichen Ausmaß in dem vom Unterhaltsschuldner ausgeübten Beruf üblich seien, in der Regel voll anzurechnen (BGH in FamRZ 2004, 186, 187; BGH v. 25.6.1980 - IVb ZR 530/80, MDR 1980, 1010 = FamRZ 1980, 984; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 9. Aufl., Rz. 725, 733).
Auch der Beklagte habe nicht dargelegt, dass es sich hier um nicht berufstypische Einkommensbestandteile gehandelt habe oder das Maß der geleisteten Mehrarbeit über das Zumutbare hinausgehe.
Allerdings sei die Handhabung des erstinstanzlichen Gerichts hinsichtlich der dem Beklagten ausgezahlten Auslösungen und sonstigen Erstattungsbeträge nicht nachvollziehbar und akzeptabel. Soweit es sich - wie sich hier aus den Verdienstbescheinigungen des Beklagten ergebe - um steuerfreie Erstattungen handele, sei nämlich im Regelfall davon auszugehen, dass hiermit nur tatsächlich entstandener Aufwand abgegolten werden solle (Wendl/Dose, Unterhaltsrecht, 6. Aufl., § 1, Rz. 60).
Dagegen sei steuerpflichtiger Kostenersatz - wie die Auslösungen im Übrigen - grundsätzlich dem Einkommen zuzurechnen - allerdings regelmäßig nur zu einem Drittel -, da einerseits zwar ein effektiver Aufwand, andererseits aber auch eine gem. § 287 ZPO zu schätzende häusliche Ersparnis bei den privaten Lebenshaltungskosten eintrete.
Nach Berechnung des OLG ergab sich danach ein bei der Unterhaltsbemessung zugrunde zu legendes durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen des Beklagten i.H.v. 1.706,81 EUR. Abzugsfähiger Berufsaufwand sei von dem Beklagten nicht konkret dargetan und danach auch nicht zu berücksichtigen.
Die vom OLG vorgenommene Berechnung des Nettoeinkommens des Beklagten führte zu einer Reduzierung seiner erstinstanzlich ausgeurteilten ...