Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung von Mehrarbeitsvergütungen und Erschwerniszulagen sowie Auslösungen und sonstigen Erstattungsbeträgen aufseiten des Unterhaltsverpflichteten
Leitsatz (redaktionell)
1. Mehrarbeitsvergütungen und Erschwerniszulagen sowie Überstundenvergütungen und Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit werden bei der Einkommensermittlung in vollem Umfang berücksichtigt. Sie sind jedenfalls dann, wenn sie nur in geringem Umfang anfallen oder im fraglichen Ausmass in dem vom Unterhaltsschuldner ausgeübten Beruf üblich sind, in der Regel voll anzurechnen.
2. Bei Auslösungen und sonstigen Erstattungsbeträgen ist im Regelfall davon auszugehen, dass damit nur tatsächlich entstandener Aufwand abgegolten wird, sie sind daher dem Einkommen des Unterhaltlspflichtigen nicht in voller Höhe hinzuzurechnen.
Normenkette
BGB §§ 313, 242, 1601, 1603, 1610; ZPO § 323 Abs. 1, § 794 Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
AG Völklingen (Urteil vom 17.03.2005; Aktenzeichen 6 F 62/04) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 17.3.2005 verkündete Urteil des AG - FamG - in Völklingen - 8 F 62/04 UK - unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Das Versäumnisurteil des AG - FamG - in Völklingen vom 7.10.2004 - 8 F 62/04 - bleibt aufrechterhalten, soweit der Beklagte darin verurteilt worden ist, den Klägern in Abänderung des am 17.6.1999 vor dem AG - FamG - in Völklingen geschlossenen Prozessvergleiches - 8 F 192/99 - Unterhalt in folgender Höhe zu zahlen:
Für die Zeit von April 2003 bis Mai 2004 an den Kläger zu 1) weitere 2.670,74 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.9.2004 und an die Klägerin zu 2) weitere 2.319,09 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.9.2004,
für die Zeit von Juni 2004 bis Dezember 2004 monatlich jeweils 289 EUR an den Kläger zu 1) und an die Klägerin zu 2),
für die Zeit von Januar 2005 bis März 2005 monatlich jeweils 101 EUR an den Kläger zu 1) und an die Klägerin zu 2),
für die Zeit von April 2005 bis Juni 2005 monatlich jeweils 284 EUR an den Kläger zu 1) und an die Klägerin zu 2) sowie
für die Zeit ab Juli 2005 monatlich jeweils 267 EUR an den Kläger zu 1) und an die Klägerin zu 2).
Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:
1. Instanz:
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen der Kläger zu 1) 25 %, die Klägerin zu 2) 23 % und der Beklagte selbst 52 %. Der Beklagte trägt 50 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) und 54 % derjenigen der Klägerin zu 2). Im Übrigen tragen die Kläger ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die durch seine Säumnis im Termin vom 7.10.2004 verursachten Kosten werden dem Beklagten auferlegt.
Berufungsinstanz:
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen der Kläger zu 1) 17 %, die Klägerin zu 2) 11 % und der Beklagte selbst 72 %. Der Beklagte trägt 66 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) und 77 % derjenigen der Klägerin zu 2). Im Übrigen tragen die Kläger ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.224,25 EUR festgesetzt.
Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird in Abänderung des Beschlusses des AG - FamG - in Völklingen vom 7.10.2004 - 6 F 62/04 - auf 8.424,25 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I. Die derzeit sechzehn und dreizehn Jahre alten Kläger sind die ehelichen Kinder des Beklagten. Durch einen am 17.6.1999 vor dem AG - FamG - in Völklingen geschlossenen Prozessvergleich - 8 F 192/99 - hat der Beklagte sich verpflichtet, in Abänderung eines Urteils des AG - FamG - in Berlin-Tempelhof vom 28.8.1997 - 174 F 16694/94 - monatlichen Unterhalt für den Kläger zu 1) i.H.v. (299 DM oder) 152,88 EUR und für die Klägerin zu 2) i.H.v. (274 DM oder) 140,09 EUR zu zahlen. Dabei sind die Parteien von einem durchschnittlichen Einkommen des Beklagten i.H.v. 2.700 DM und einer Unterhaltspflicht für drei Kinder im Alter von seinerzeit 11, 10 und 6 Jahren sowie einem zu verteilenden Einkommen von 872 DM ausgegangen. Der Beklagte hat in der Zeit von September 2003 bis Mai 2004 an den Kläger zu 1) monatlich 166,14 EUR und an die Klägerin zu 2) monatlich 140,99 EUR Unterhalt gezahlt.
Der am. März 1967 geborene, 38 Jahre alte Beklagte hat am 11.4.2003 eine Beschäftigung als Schweißer/Monteur bei der Firma I. GmbH mit Sitz in B. aufgenommen. Davor hat er Arbeitslosenunterstützung bezogen. Das Arbeitsverhältnis ist arbeitgeberseitig zum 15.12.2004 betriebsbedingt gekündigt worden. Seither ist der Beklagte wieder arbeitslos. Seit 16.12.2004 erhält er Arbeitslosengeld i.H.v. wöchentlich 238,21 EUR.
Mit ihrer - nach außergerichtlichen Auskunftsverlangen, u.a. mit Anwaltsschreiben vom 24.3.2003 - im Februar 2004 eingegangenen Stufenklage haben die Kläger zuletzt die Abänderung des Prozes...