Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterhaltsanspruch des privilegierten volljährigen Kindes bei Unterhaltsverpflichtung des Unterhaltsschuldners auch gegenüber minderjährigen Kindern
Leitsatz (amtlich)
Zur Ermittlung des Unterhaltsanspruchs eines privilegierten volljährigen Kindes, wenn der in Anspruch genommene Elternteil auch noch minderjährigen Kindern unterhaltspflichtig ist und der andere Elternteil dem volljährigen Kind ebenfalls Barunterhalt schuldet.
Normenkette
BGB § 1603 Abs. 2 S. 2, Abs. 3
Verfahrensgang
AG Homburg (Urteil vom 07.10.2005; Aktenzeichen 9 F 202/05) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 7.10.2005 verkündete Urteil des AG - FamG - in Homburg - 9 F 202/05 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.
In Abänderung des Teilanerkenntnis- und Schlussurteils des AG
- FamG - in Sulzbach vom 2.12.1992 - 8 F 137/92 UK, UE - wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin monatlich Kindesunterhalt i.H.v. 205 EUR für Juni 2005 und i.H.v. 216 EUR ab Juli 2005 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 84/100, der Beklagte 16/100, von den Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin 82/100 und dem Beklagten 18/100 auferlegt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
I. Die am März 1987 geborene Klägerin ist aus der rechtskräftig geschiedenen Ehe des Beklagten mit ihrer Mutter hervorgegangen. Sie lebt im Haushalt ihrer Mutter und besucht die Fachoberschule, die sie Mitte 2006 mit dem Fachabitur abschließen will.
Der am Oktober 1958 geborene Beklagte ist wieder verheiratet. Aus der neuen Ehe sind die Kinder A., geboren am Mai 1993, und N., geboren am November 1996, hervorgegangen. Der Beklagte ist bei der ...-klinik in beschäftigt. Er zahlt monatlichen Kindesunterhalt an die Klägerin i.H.v. 190 EUR.
Die am April 1962 geborene Mutter der Klägerin ist bei der A.,... ' beschäftigt.
Durch Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des AG - FamG - in Sulzbach vom 2.12.1992 - 8 F 137/92 UK, UE - wurde der Beklagte u.a. verurteilt, an die Klägerin monatlichen Unterhalt i.H.v. 360 DM (= 184,07 EUR) ab September 1992 zu zahlen.
Mit ihrer am 11.6.2005 eingereichten Klage hat die Klägerin vom Beklagten rückständigen Kindesunterhalt i.H.v. 465 EUR sowie ab Juli 2005 monatlichen Kindesunterhalt i.H.v. 345 EUR - nebst Zinsen auf die Rückstände - geltend gemacht. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 8.7.2005 hat die Klägerin ihren Klageantrag dahingehend abgeändert, dass die vorgenannten Unterhaltsbeträge in Abänderung des Urteils vom 2.12.1992 verlangt werden. Die Klägerin hat vorgetragen, dass sich das - um berufsbedingte Fahrtkosten - bereinigte Nettoeinkommen des Beklagten auf monatlich 2.405 EUR belaufe. Die Mutter der Klägerin verfüge über ein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen i.H.v. 1.613 EUR
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, dass die Mutter der Klägerin monatlich mindestens 2.500 EUR netto verdiene und zudem die Eigenheimzulage i.H.v. monatlich 300 EUR beziehe. Der Beklagte selbst habe im Jahr 2004 monatlich durchschnittlich 2.454,62 EUR netto verdient. Hiervon abzuziehen seien - bei einer Fahrtstrecke von unstreitig 8 km - Fahrtkosten i.H.v. monatlich 82,33 EUR. Bei der zur Ermittlung seines Haftungsanteils zu bildenden Quote müssten seine Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen beiden minderjährigen Kindern vorrangig berücksichtigt werden.
Durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das FamG den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Klägerin in Abänderung des Urteils des AG in Sulzbach vom 2.12.1992 monatlichen Kindesunterhalt i.H.v. 342 EUR für Juni 2005 und i.H.v. 345 EUR ab Juli 2005 zu zahlen.
Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, mit der er den erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter verfolgt. Der Beklagte trägt vor, dass bei der Quotenbildung vorab seine Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen beiden minderjährigen Kinder zu berücksichtigen seien.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor, dass das Einkommen ihrer Mutter ab Januar 2006 nach der Einkommensteuerklasse I - statt wie bisher nach der Einkommensteuerklasse II - versteuert werde.
Entscheidungsgründe
II. Die Berufung ist zulässig und überwiegend begründet.
Der geltend gemachte Unterhaltsanspruch beruht auf §§ 1601 ff. BGB. Die Klägerin befindet sich noch in der allgemeinen Schulausbildung und hat keinerlei Einkünfte. Hierüber besteht dem Grunde nach zwischen den Parteien auch kein Streit. Gleiches gilt für das Vorliegen der Abänderungsvoraussetzungen (§ 323 ZPO).
Der Bedarf der seit März 2005 volljährigen Klägerin ist nunmehr nach den zusammengerechneten Einkünften der Kindeseltern zu ermitteln. Dabei ist auf Seiten des Beklagten von einem bereinigten monatlichen Nettoeinkommen i.H.v. 2.405 EUR auszugehen. Dies e...